Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

74 
als entschädigungsberechtigte oder entschädigungsverpflichtete Partei auftritt, ent- 
scheidet an Stelle des Staats-Ministeriums die Revisions-Kommission (vergl. 
§ 155 des Gesetzes vom 28. April 1869 über die Ablösung grundherrlicher 
Rechte). Auch die in zweiter Instanz entscheidende Behörde hat nach freier 
Ueberzeugung zu entscheiden. 
Die in erster oder zweiter Instanz entscheidende Behörde kann vor Er- 
theilung ihrer Entscheidung von Amtswegen Erörterungen, die ihr dazu erforderlich 
scheinen, vornehmen und namentlich auch weitere Sachverständige hören. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 10. Dezember 1884. 
Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.