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bezirk auch fernerhin begründet ist. Bei außerordentlichen Umlagen hört die
Verpflichtung zur Steuerzahlung auf, wenn der Steuerpflichtige vor dem Er—
hebungstermin wegzieht.
Artikel 129.
Als Gemeindelasten nach Maßgabe des Artikel 126 sind nicht anzusehen
a) die zur Erhaltung und Verbesserung desjenigen Gemeindevermögens er-
forderlichen Kosten, von welchem einzelne Gemeindemitglieder oder die
Ortsbewohner vermöge besonderen Rechtstitels allein Genuß haben oder
Vortheil ziehen (Artikel 15, 121);
b) diejenigen Aufwände, welche, ohne im Gemeindezwecke (Artikel 13) be-
gründet zu sein, auf den Vortheil Einzelner abzielen, wie Bewässerungs-
und Entwässerungs-Anstalten zur Verbesserung der Grundstücke, Hebung
der Feld= und Wiesen-Gräben, Unterhaltung der Feldwege, Versteinigung
der Grundstücke, Halten des Hirten 2c.
Dergleichen Aufwände (a und b) sind auf die Betheiligten nach Ver-
hältniß des Vortheils oder nach Verhältniß der betroffenen Grundstücke, be-
züglich der Höhe des gemeindesteuerpflichtigen Grundeinkommens von denselben
auszuschlagen.
Wenn ein Gemeindebezirk aus mehreren Ortschaften besteht, so haben
die Bewohner der einzelnen Ortschaften die zur Erhaltung der Gemeinde-
anstalten erforderlichen Kosten, von welchen die betreffende einzelne Ortschaft
allein Genuß hat, oder Vortheil zieht, allein zu tragen.
Artikel 130.
Einrichtungen der Art, wie sie der Artikel 129 unter b im Auge hat,
können von der Gemeindebehörde nur dann mit verbindlicher Kraft für die
Betheiligten und mit dem Erfolge, die Kosten von denselben erheben zu können,
beschlossen und ausgeführt werden, wenn ihre Nothwendigkeit auch im öffent-
lichen Interesse begründet ist, die bei der vorseienden Einrichtung Betheiligten.
zur Schlußfassung darüber vorgeladen worden sind und sich mehr als die Hälfte
der wirklich Erschienenen dafür ausgesprochen haben.
Jeder, der ohne im Gemeindebezirk zu wohnen, in demselben Grundstücke
eigenthümlich besitzt, hat am Sitze der Gemeindebehörde der betreffenden Flur
einen Beauftragten zu stellen und der Behörde schriftlich anzuzeigen, an welchen
die für denselben bestimmten Ladungen und sonstigen Verfügungen in Gemeinde-
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