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2. Befreiung von persönlichen Diensten (Artikel 132) genießen, soweit
nicht durch Ortsstatut eine Erweiterung bestimmt wird, die Bürger—
meister und die im aktiven Landespolizei-Dienste stehenden Personen,
ingleichen alle Angestellte, welche Dienstpferde, oder Dienstgeschirre zu
halten haben, für diese.
Leistungspflichtige von einem höhern Alter als fünf und sechzig Jahren
sollen von den persönlich zu leistenden Gemeinde-Handdiensten befreit bleiben.
Haben aber diese Personen Angehörige, welche über sechzehn Jahre alt sind,
Dienstboten oder Gewerbsgehilfen, so haben sie diese, sofern sie diensttauglich
sind, zu den zu leistenden Diensten, vorbehaltlich ortsstatutarischer Bestimmung,
zu stellen.
Alle bisherige Befreiungen außer diesen Fällen sind, soweit sie nicht auf
einem besonderen Rechtstitel beruhen, aufgehoben. Gleichmäßig sind die bis-
herigen Leistungsverpflichtungen Einzelner oder einzelner Klassen von Gemeinde-
mitgliedern zu allgemeinen Zwecken der Gemeinden für die Zukunft aufgehoben,
soweit sie nicht auf einem genügenden Rechtstitel beruhen, oder mit dem Be-
zuge von Gemeindenutzungen zusammenhängen (Artikel 121).
Artikel 134.
Wenn es eine Gemeinde vorzieht, die Umlegung der Gemeindelasten nicht
nach den Grundsätzen, welche für Ermittelung und Feststellung des zur Staats-
bestenerung zu ziehenden Einkommens bezüglich für die Steuerveranlagung selbst
bestehen, sondern nach einem andern, dem Grundsatz der Gleichheit und Leistungs-
fähigkeit des Einzelnen entsprechenden Maßstabe eintreten zu lassen, so bedarf
es hierzu besonderer Regelung im Wege des Ortsstatuts.
Artikel 135.
Gemeindebeschlüsse über Unternehmungen und Verwendungen, welche durch
Umlegung von Gemeindelasten ausgeführt werden sollen, sind vor ihrer Aus-
führung in ortsüblicher Weise zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Es findet
gegen dieselben von Seiten der Betheiligten binnen zehntägiger, von Zeit der
Bekanntmachung an laufender ausschließlicher Frist Berufung an den Bezirks-
Ausschuß statt, wenn nachgewiesen werden kann, daß das fragliche Unter-
nehmen oder die fragliche Verwendung außer der Verpflichtung der Gemeinde
liege und zur Erreichung des Gemeindezweckes nicht erforderlich sei. — Die