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angerufene Behörde hat das Recht, die Ausführung des bezüglichen Gemeinde-
beschlusses zu untersagen.
Gegen Gemeindebeschlüsse über Unternehmungen oder Verwendungen,
welche in der Verpflichtung der Gemeinde und im Gemeindezwecke begründet,
durch Umlegung von Gemeindelasten ausgeführt werden sollen, findet Berufung
der Betheiligten hinsichtlich der Aufbringungsweise der diesfallsigen Kosten
dann statt, wenn eine Neuanlage oder doch die wesentliche Umänderung einer
bestehenden Anlage beabsichtigt wird, die Kosten dieser Herstellung ganz oder
zum Theil durch Umlagen aufgebracht werden sollen und die zu diesem
Zwecke auf das Jahr zu zahlenden Geldbeträge den Betrag von drei
Procent des zur Gemeindebesteuerung zu ziehenden Einkommens übersteigen,
oder wenn sich die Gemeindestener überhaupt mit Hinzurechnung der be-
absichtigten neuen Umlage über sechs Procent dieses Einkommens belaufen würde.
Die angerufene Behörde hat, dafern bei angestellter Erörterung die er-
hobene Beschwerde als begründet sich erweist und die Mittel zur Ausführung
des fraglichen Unternehmens durch Aufnahme eines Anlehens oder in sonst
Rlässiger Weise beschafft werden können, die Ausführung des Gemeinde-
beschlusses in Bezug auf die Ausschreibung von Umlagen insoweit zu unter-
sagen, als dadurch das oben angegebene Maß überschritten werden würde.
Die Berufung muß binnen zehn Tagen von Zeit der erfolgten Bekannt-
machung des Beschlusses, daß die Kosten der beabsichtigten Unternehmung durch
Umlagen aufgebracht werden sollen, bei Verlust des Rechtsmittels eingewendet
werden.
Zu Unternehmungen, welche eine Vertheilung des von denselben zu er-
wartenden Gewinnes an die beitragspflichtigen Gemeindemitglieder zum Zweck
haben, ist die Ausschrift von Gemeindeumlagen unzulässig. — Ergeben sich
aus einem Gemeindegut, welches durch Gemeindeumlagen erworben oder wesentlich
nutzbarer gemacht worden ist, Ueberschüsse, so können solche nur nach Ver-
hältniß der Beiträge zur Vertheilung kommen.
Artikel 136.
# Gemeindeumlagen unterliegen nach geschehener schriftlicher Eröffnung (Ar-
tikel 127 § 14), soweit dieselben fällig sind (Artikel 128), der Zwangsbeitrei-
bung nach Maßgabe des Gesetzes vom 13. Mai 1879.