Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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§ 2. 
Der Gemeindevorstand desjenigen Ortes, in welchem der vom Unfall 
Betroffene seinen Aufenthalt hat, ist verpflichtet, sofort, nachdem er von dem 
Unfalle Kenntniß erhalten hat, festzustellen, ob der Verletzte sich in ärztlicher 
Behandlung befindet. 
Ist letzteres nicht der Fall, so hat, wenn die Verletzung nicht so un- 
bedeutend ist, daß Ansprüche auf Schadensersatz nicht zu erwarten sind, der 
Gemeindevorstand alsbald den Bezirksarzt zu ersuchen, auf Kosten der Feuer- 
wehr-Unfallkasse die ärztliche Untersuchung und Behandlung des Verletzten zu 
bewirken. 
Sobald vom Bezirksarzt auf dieses Ersuchen oder auf besondere vom 
Staats-Ministerium ergangene Anordnung (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes) die Be- 
handlung des Verletzten übernommen und hiervon durch den Bezirksarzt dem 
Verletzten oder dessen erwachsenen Hausgenossen Kenntniß gegeben worden ist, 
findet eine Uebernahme der durch Zuziehung eines anderen Arztes erwachsenden 
Kosten auf die Feuerwehr-Unfallkasse ohne besondere, im Voraus einzuholende 
Genehmigung des Staats-Ministeriums nicht weiter statt. 
Die Arzt= und Apothekerrechnungen, deren Bezahlung aus der Feuerwehr- 
Unfallkasse zu erfolgen hat, sind vom Gemeindevorstand mit berichtlicher Aeuße- 
rung über die Veranlassung und Richtigkeit derselben an den Bezirksdirektor 
einzusenden, welcher dieselben dem Staats-Ministerium zur Zahlungs-Einweisung 
vorzulegen hat. 
§ 3. 
Macht sich nach dem Urtheile des Bezirksarztes die sofortige Unterbringung 
des Verletzten in einem Großherzoglichen Landkrankenhause nothwendig, so hat 
der Gemeindevorstand das in dieser Beziehung Erforderliche nach Maßgabe der 
über die Einlieferungen in die Großherzoglichen Landkrankenhäuser überhaupt 
bestehenden Bestimmungen wahrzunehmen. 
Im Uebrigen entscheidet über die Unterbringung in einem Krankenhause 
(§5 des Gesetzes) das Staats-Ministerium, welchem in hierzu geeigneten Fällen 
durch Vermittelung des Bezirksdirektors bezügliche Vorlage zu unterbreiten ist. 
84. 
Der Bezirksdirektor hat, soweit nach § 7 des Gesetzes über erhobene 
Ansprüche vom Bezirksausschusse zu entscheiden ist, diese Entscheidung durch
	        
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