Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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schädigung maßgebend gewesenen Verhältnisse eintreten zu lassen und zu diesem 
Behufe die Vermittelung anderer Behörden in Anspruch zu nehmen. 
89. 
Ansprüche, welche von Hilfs= und Krankenkassen, Gemeinden und Armen- 
verbänden auf Grund des § 11 des Gesetzes erhoben werden, sind bei dem 
Bezirksdirektor anzumelden und in dem Verfahren wegen Feststellung der zu 
leistenden Entschädigung entsprechend zu berücksichtigen. 
810. 
Gesuche um Unterstützungen im Sinne des 8 12 des Gesetzes sind — und 
zwar, soweit es sich um Personen haudelt, welche ihren Aufenthalt im Groß- 
herzogthume haben, durch Vermittelung des Gemeindevorstands des Aufent- 
haltsortes — bei dem Bezirksdirektor anzubringen und von demselben nach 
Anstellung der erforderlichen Vorerörterungen und nach gutachtlichem Gehör 
des Bezirksausschusses dem unterzeichneten Staats-Ministerium zur Entschließung 
vorzulegen. 
Weimar, den 26. April 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß.
	        
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