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genau eingetragen ist. Das Buch ist von einem Mitglied des Verwaltungs-Ausschusses (8 14),
dem Kassirer und dem Gegenbuchführer zu unterschreiben und es sind demselben gegenwärtige
Statuten im Auszuge beizufügen. Für das Sparkassebuch werden bei Rücknahme des letzten
Guthabens 20 Pfennige, oder dafern die Zinsen der Einlage weniger betragen sollten, diese
Zinsen als Entschädigung inne behalten.
Annahme, Verzinsung, Zurückzahlung und Verjährung der Einlagen
bezüglich Zinsen.
§ 5
Diiee niedrigste Einlage beträgt ! Mark. Ueber den einmaligen höchsten Einlagebetrag
hat der Verwaltungs-Ausschuß je nach Lage der Verhältnisse Bestimmung zu treffen.
86.
Die Sparkasse verzinst jede Einlage, jedoch von 1 bis 5 Mark nur je die vollen Mark
und von 5 Mark aufwärts nur je die vollen 5 Mark so, daß Einlagen zwischen 5 und 10 Mark
nur zu 5 Mark, Einlagen zwischen 10 und 15 Mark nur zu 10 Mark u. s. w. verzinst werden.
Die jeweilige Höhe der für die Einlagen zu gewährenden Zinsen wird vom Gemeinde-
rath mit Genehmigung des Großherzoglichen Bezirksdirektors beschlossen. Eine beschlossene
Aenderung in dem Zinsfuße ist drei Monate vor deren Eintritt in der Weimarischen Zeitung
und in dem hiesigen Lokalblatte bekannt zu machen und diese Bekanntmachung mindestens ein-
mal zu wiederholen.
Die Zinsen werden nur für volle Monate berechnet, sodaß diejenigen Beträge, welche
im Laufe eines Monats eingezahlt sind, nur vom ersten Tage des folgenden Monats an, die-
jenigen Beträge aber, welche im Laufe eines Monats zurückgezahlt werden, nur bis zum
Schlusse des vorhergehenden Monats zu verzinsen sind.
Berechnet werden die Zinsen von der Verwaltung der Sparkasse am Schlusse des Rech-
nungsjahres, welches mit dem bürgerlichen Jahre anhebt und schließt, und wird darnach der
gefundene Zinsenbetrag dem Guthaben der Einleger in den Hauptbüchern der Sparkasse zu-
geschrieben. Vom ersten Tage des neuen Geschäftsjahres ab wird dieser kapitalisirte Zinsen-
betrag gleich den Einlagen mit verzinst.
Um diese kapitalisirten Zinsen wieder zinstragend zu machen, ist die Zuschreibung in
den ausgestellten Schuldbüchern nicht nöthig.
Es soll aber, wenn eine solche für erforderlich erachtet wird, seitens der Anstalt hierzu
durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert werden. Wünscht sie ein Betheiligter dennoch,
so wird dies während der regelmäßigen Geschäftsstunden, wenn das laufende Geschäft es ge-
stattet, sonst zu geeigneter, vorher bekannt zu machender Zeit bewirkt.
87.
Beabsichtigte Rücknahmen bis mit 30 Mark bedürfen keiner Kündigung; Rückforderungen
höherer Beträge sind nur auf vorgängige Kündigung zulässig.
Die Kündigungsfristen betragen bei einer Summe
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