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vernichtet,“ sowie die Bezeichnung der die Vernichtung vornehmenden Stelle
zu setzen. Die Vernichtung von Marken kann auch dadurch erfolgen, daß die-
selben durch einen darauf gesetzten amtlichen Vermerk als ungültig erklärt
werden.
(108) II1. Nachdem sich eine Erweiterung der Preußischen Staatseisenbahn
zur Herstellung von Schneeschutzanlagen in den Fluren Ilmenau und Roda
nöthig gemacht hat und gegen die vorgelegten Pläne ein Bedenken nicht geltend
zu machen ist, sind die Funktionen eines Expropriationskommissars mit höchster
Genehmigung dem Großherzoglichen Amtsrichter Dr. Wittich zu Ilmenau
übertragen worden.
Weimar, den 30. November 1890.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
(109) III. Auf Grund der Bestimmung in § 1 der Bekanntmachung des
Reichskanzlers, die Prüfung der Apothekergehülfen betreffend, vom 13. No-
vember 1875, wird hierdurch bekannt gemacht, daß für die Kommission zur
Prüfung der Apothekergehülfen auf die drei Jahre vom 1. Januar 1891 bis
zum 1. Jannar 1894 ernannt worden sind:
zum Vorsitzenden:
der Referent für Medizinal-Angelegenheiten in dem unterzeichneten Staats-
Ministerium Geheime Medizinalrath Dr. von Counta hier;
zu Mitgliedern:
der Apotheker Dr. ph. Bertram zu Jena und
der Großherzogliche Medizinal-Assessor Lüdde hier;
zum stellvertretenden Mitglied:
der Apotheker Dr. Ed. Stütz zu Jena.
Weimar, den 4. Dezember 1890.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.