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86.
Die zum Zwecke der Amortisation eingelösten Prioritäts-Obligationen
nebst den noch nicht fälligen Coupons werden vom Vorstand verbrannt, wo—
rüber ein Protokoll aufzunehmen ist.
§5 7.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver-
schriebenen Kapitalbeträge und der davon nach § 3 zu zahlenden Zinsen
Gläubiger der Gesellschaft und als solche befugt, wegen ihrer Kapitalien und
Zinsen an das gesammte Vermögen der Gasbereitungs-Gesellschaft zu Apolda
und dessen Erträge sich zu halten.
So lange nicht die sämmtlichen ausgegebenen Prioritäts-Obligationen
eingelöst sind, oder der zur Einlösung erforderliche Geldbetrag gerichtlich de-
ponirt ist, darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke veräußern; die Ver-
tauschung und Zwangsenteignung gehört nicht zu diesen untersagten Ver-
äußerungen.
88.
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind
und der Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern ungeachtet nicht recht-
zeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten 10 Jahre von
der Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich ausgerufen; gehen sie dessen un-
geachtet aber nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen
Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an
das Gesellschaftsvermögen, was dann unter Angabe der Nummern der nach
Beendigung dieses Verfahrens werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen
von dem Vorstande öffentlich bekannt zu machen ist.
Die Gesellschaft hat auf dergleichen Prioritäts-Obligationen keinerlei Ver-
pflichtung mehr. Doch steht es der Generalversammlung mit Genehmigung
der Regierung frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung aus Billigkeits-
rücksichten zu beschließen.
§5 19.
In allen die ausgegebenen Obligationen, namentlich deren Verzinsung
und Tilgung betreffenden Angelegenheiten genügt die Bekanntmachung im
„Deutschen Reichsanzeiger“, doch sollen derartige Bekanntmachungen außerdem
im „Apoldaer Tageblatt“ erfolgen. Ein etwaiger Wechsel in diesen Blättern
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