Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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86. 
Die zum Zwecke der Amortisation eingelösten Prioritäts-Obligationen 
nebst den noch nicht fälligen Coupons werden vom Vorstand verbrannt, wo— 
rüber ein Protokoll aufzunehmen ist. 
§5 7. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver- 
schriebenen Kapitalbeträge und der davon nach § 3 zu zahlenden Zinsen 
Gläubiger der Gesellschaft und als solche befugt, wegen ihrer Kapitalien und 
Zinsen an das gesammte Vermögen der Gasbereitungs-Gesellschaft zu Apolda 
und dessen Erträge sich zu halten. 
So lange nicht die sämmtlichen ausgegebenen Prioritäts-Obligationen 
eingelöst sind, oder der zur Einlösung erforderliche Geldbetrag gerichtlich de- 
ponirt ist, darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke veräußern; die Ver- 
tauschung und Zwangsenteignung gehört nicht zu diesen untersagten Ver- 
äußerungen. 
88. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind 
und der Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern ungeachtet nicht recht- 
zeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten 10 Jahre von 
der Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich ausgerufen; gehen sie dessen un- 
geachtet aber nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen 
Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an 
das Gesellschaftsvermögen, was dann unter Angabe der Nummern der nach 
Beendigung dieses Verfahrens werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen 
von dem Vorstande öffentlich bekannt zu machen ist. 
Die Gesellschaft hat auf dergleichen Prioritäts-Obligationen keinerlei Ver- 
pflichtung mehr. Doch steht es der Generalversammlung mit Genehmigung 
der Regierung frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung aus Billigkeits- 
rücksichten zu beschließen. 
§5 19. 
In allen die ausgegebenen Obligationen, namentlich deren Verzinsung 
und Tilgung betreffenden Angelegenheiten genügt die Bekanntmachung im 
„Deutschen Reichsanzeiger“, doch sollen derartige Bekanntmachungen außerdem 
im „Apoldaer Tageblatt“ erfolgen. Ein etwaiger Wechsel in diesen Blättern 
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