Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

242

(122)  II.  Die  nachstehende,  mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit
des  Großherzogs  im  Einvernehmen  mit  den  Herzoglichen  Regierungen  von
Sachsen-Meiningen  und  Hildburghausen,  Sachsen-Altenburg  und  Sachsen-Coburg
  und  Gotha  beschlossene
Abänderung  einer  Bestimmung  in  §  33  der  Ordnung  der
Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  in  den
Sachsen-Ernestinischen  Staaten  vom  1.  November  1889
wird  hierdurch  bekannt  gemacht.
Weimar,  den  19.  November  1890.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Gupyet.

Die  Bestimmung  in  §  33,  Ziffer  2  der  Prüfungsordnung,  nach  der  der
Candidat  auch  bei  Erwerbung  eines  bedingten  Oberlehrer-,  bezw.  Lehrerzeugnisses
  zur  Ablegung  des  Probejahres  zugelassen  wird,  kommt  in  Wopfall.
In  allen  den  Fällen,  in  denen  bisher  ein  bedingtes  Zeugniß  ausgestellt
werden  konnte,  ist  künftig  dem  Candidaten,  wenn  er  es  beantragt,  bloß  eine
einfache  Bescheinigung  darüber  auszustellen,  in  wieweit  er  den  Anforderungen
zur  Zeit  entsprochen  hat,  mit  dem  Hinzufügen,  daß  ihm  der  Zutritt  zu  der
praktischen  Vorbereitung  für  das  höhere  Lehramt  erst  durch  das  Bestehen  der
in  §  36  vorgeschriebenen  Ergänzungsprüfung  eröffnet  werde.  Eine  Erklärung
über  das  Bestehen  oder  Nichtbestehen  der  Prüfung  ist  dabei  zu  unterlassen.

(123)  III.  Unter  Bezugnahme  auf  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reiches  vom  28.  Oktober  1871  wird  die  nachstehende  Verordnung
des  Reichskanzlers  vom  12.  Dezember  d.  J.,  betreffend  Abänderungen  der  Postordnung
  vom  8.  März  1879  —  Regierungsblatt  Seite  173  —  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  23.  Dezember  1890.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobeninus.