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nung bestritten. Es gehören dazu die Dienstbezüge der betreffenden Beamten
und ihrer Stellvertreter, die Wartegelder und Ruhegehalte, Wittwenpensionen
und Waisengelder, Umzugskosten, Reisekosten und Tagegelder, sowie etwaige
Remunerationen und Unterstützungen.
In Bezug auf die Gewährung von Umzugskosten, von Wartegeldern und
Ruhegehalten, von Gnadenkompetenzen der Hinterbliebenen verstorbener Be-
amten und Pensionäre, sowie von Wittwen= und Waisengeldern gelangen die
für die Reichsbeamten geltenden Bestimmungen zur Anwendung.
Unter den Vereinsregierungen wird ein Haushalts-Etat vereinbart, durch
welchen bestimmt wird, welcher Jahreshöchstbetrag auf gemeinschaftliche Rech-
nung verausgabt werden darf.
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. April des einen und endet am 31. März
des folgenden Jahres.
Das Nähere über das bezüglich der Einnahmen und der Ausgaben des
Vereins zu beobachtende Verfahren wird durch eine besondere unter den
obersten Finanzbehörden der Vereinsstaaten zu vereinbarende Ordnung be-
stimmt werden.
Artikel 8.
Sämmtliche auf gemeinschaftliche Rechnung besoldete Beamte werden zur
Versteuerung ihres Diensteinkommens nach den Steuergesetzen desjenigen
Vereinsstaates, zu welchem ihr dienstlicher Wohnsitz gehört, herangezogen. Die
Steuern vom Diensteinkommen fließen in die Vereinskasse.
Diese Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf die Verstenerung
der auf gemeinschaftliche Rechnung gezahlten Ruhegehalte oder Wartegelder,
sowie der Wittwen= und Weisengelder.
Artikel 9.
Wenn es sich um Bestimmungen zur Ausführung dieses Vertrages, ins-
besondere um die zu vereinbarenden Ordnungen (Artikel 6 und 7), um sonstige
Verwaltungsvorschriften oder um Abänderungen des innerhalb der Grenzen des
Haushalts-Etats (Artikel 7) von den obersten Finanzbehörden aufzustellenden.
speziellen Etats (Kassen-Etats) handelt, so ist zur Fassung gültiger Beschlüsse
nur die Stimmenmehrheit erforderlich.
Hierbei führt jede der Vereinsregierungen eine Stimme.