Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

43 
nung bestritten. Es gehören dazu die Dienstbezüge der betreffenden Beamten 
und ihrer Stellvertreter, die Wartegelder und Ruhegehalte, Wittwenpensionen 
und Waisengelder, Umzugskosten, Reisekosten und Tagegelder, sowie etwaige 
Remunerationen und Unterstützungen. 
In Bezug auf die Gewährung von Umzugskosten, von Wartegeldern und 
Ruhegehalten, von Gnadenkompetenzen der Hinterbliebenen verstorbener Be- 
amten und Pensionäre, sowie von Wittwen= und Waisengeldern gelangen die 
für die Reichsbeamten geltenden Bestimmungen zur Anwendung. 
Unter den Vereinsregierungen wird ein Haushalts-Etat vereinbart, durch 
welchen bestimmt wird, welcher Jahreshöchstbetrag auf gemeinschaftliche Rech- 
nung verausgabt werden darf. 
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. April des einen und endet am 31. März 
des folgenden Jahres. 
Das Nähere über das bezüglich der Einnahmen und der Ausgaben des 
Vereins zu beobachtende Verfahren wird durch eine besondere unter den 
obersten Finanzbehörden der Vereinsstaaten zu vereinbarende Ordnung be- 
stimmt werden. 
Artikel 8. 
Sämmtliche auf gemeinschaftliche Rechnung besoldete Beamte werden zur 
Versteuerung ihres Diensteinkommens nach den Steuergesetzen desjenigen 
Vereinsstaates, zu welchem ihr dienstlicher Wohnsitz gehört, herangezogen. Die 
Steuern vom Diensteinkommen fließen in die Vereinskasse. 
Diese Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf die Verstenerung 
der auf gemeinschaftliche Rechnung gezahlten Ruhegehalte oder Wartegelder, 
sowie der Wittwen= und Weisengelder. 
Artikel 9. 
Wenn es sich um Bestimmungen zur Ausführung dieses Vertrages, ins- 
besondere um die zu vereinbarenden Ordnungen (Artikel 6 und 7), um sonstige 
Verwaltungsvorschriften oder um Abänderungen des innerhalb der Grenzen des 
Haushalts-Etats (Artikel 7) von den obersten Finanzbehörden aufzustellenden. 
speziellen Etats (Kassen-Etats) handelt, so ist zur Fassung gültiger Beschlüsse 
nur die Stimmenmehrheit erforderlich. 
Hierbei führt jede der Vereinsregierungen eine Stimme.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.