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Formularwesen;
Inventarienwesen (Brennerei-Inventarien und dergleichen);
Beschaffung von Dienstgegenständen, soweit der General-Direktor nach
seiner Dienstanweisung damit befaßt ist oder besonders beauf-
tragt wird;
Statistiken und besondere statistische oder sonstige Erhebungen;
Registerrevisionswesen.
Der General-Direktor kann weitere hauptamtliche Geschäfte an die Be-
zirks-Steuerämter übertragen; ausgenommen sind allein diejenigen Fälle der
hauptamtlichen Zuständigkeit, bei denen es sich um einen Gefälleerlaß oder um
eine Gefällestundung handelt.
Von den in dieser Beziehung getroffenen Verfügungen wird der General-
Direktor sämmtlichen Vereinsregierungen Mittheilung machen.
c. Man war darüber einverstanden, daß die Regierungen von Sachsen-
Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg-Sonders-
hausen, Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß Alterer Linie den Bezirks-Steuer-
inspektoren bezüglich des Prozeßwesens
1. die Niederschlagungs-Befugniß in dem Umfange ertheilen können, wie
sie nach b und c den Hauptamts-Dirigenten in Erfurt, Altenburg
und Gera beigelegt werden kann, auch befugt sind
2. dahin Anordnung zu treffen, daß nur den Bezirks-Stenerämtern die
Führung von Untersuchungen, unter Mitwirkung der von ihnen zu
requirirenden Stenerstellen, obliegt, so daß auch die Anwendung des
Submissionsverfahrens auf diese beschränkt bleibt.
3. Zu Artikel 5b.
a. Es bleibt den betheiligten Regierungen vorbehalten, sich über eine
alternirende Besetzung von Beamtenstellen in gemeinschaftlichen Bezirks-Steuer-
inspektionsgebieten zu verständigen.
b. Man war darüber einverstanden, daß auch über beabsichtigte Aende-
rungen in der Stellung der Oberkontrolebeamten (wie Verwandlung der wider-
ruflichen in eine unwiderrufliche), Versetzungen und Beförderungen, Stellung
auf Wartegeld oder Pensionirung, ferner über alle Veränderungen in ihren
Dienstbezügen, sowie über die Gewährung von Remnunerationen oder Unter-
stützungen der General-Direktor zuvor zu hören ist. Bei Anstellungen kann