Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

47 
der General-Direktor sein Gutachten über den in Aussicht genommenen Be— 
amten von einer vorgängigen Prüfung desselben abhängig machen. 
c. Derjenigen Regierung, welche die Anstellung bewirkt hat, liegt auch 
die Fürsorge für die Vertretung auf Vorschlag des General-Direktors ob. 
d. Die Vereinsregierungen erkennen es in ihrer überwiegenden Mehr- 
heit als wünschenswerth an, daß die im Artikel 5 des Vertrages bezeichneten 
Beamten künftig die Stellung wirklicher Vereinsbeamten erhalten. Man be- 
hält sich vor, bei den im Artikel 18 des Vertrages vom 10. Mai 1833 in 
Aussicht genommenen Konferenzen auf den Gegenstand zurückzukommen. 
4. Zu Artikel 6. 
a. Die Feststellung einer Dienstanweisung für den General-Direktor 
bleibt vorbehalten. Bis auf Weiteres ist, soweit nicht durch den gegenwärtigen 
Vertrag etwas Anderes vereinbart ist, für den Umfang seiner Dienstobliegen- 
heiten und Befugnisse, sowie für seine sonstigen dienstlichen Verhältnisse die 
Dienstanweisung für den General-Inspektor des Thüringischen Zoll= und 
Handelsvereins (Artikel 17 des Vertrages vom 10. Mai 1833), mit den 
später dazu getroffenen Abreden, maßgebend. 
Man ist jedoch schon jetzt übereingekommen, daß der General-Direktor, 
unbeschadet der Disziplinarbefugnisse der Landesbehörde, befugt sein soll, wider 
Beamte des gemeinsamen Ausfsichtsdienstes bei Pflichtwidrigkeiten, Versäum- 
nissen und andern Anlässen zu Rügen im Wege der Dienstuntersuchung auf 
einen Verweis und nach Umständen auf Geldstrafen bis zu 30 Mark zu erkennen. 
Gegen solche Straferkenntnisse ist die Berufung an die oberste Landes- 
finanzbehörde zulässig, was unter Benennung der letzteren im Straferkenntnisse 
zu bemerken ist. 
b. Die auf gemeinschaftliche Rechnung besoldeten Aufsichtsbeamten unter- 
stehen, soweit nicht durch den gegenwärtigen Vertrag und durch die zu verein- 
barende Dienstordnung etwas Anderes bestimmt ist, oder aus der Natur ihres 
Dienstverhältnisses, insbesondere ihrer allgemeinen dienstlichen Unterstellung 
unter die gemeinsame Direktivbehörde nothwendig sich Abweichungen ergeben, 
den über den Civilstaatsdienst geltenden Gesetzen ihres Anstellungslandes. 
5. Zu Artikel 7. 
a. Man kam dahin überein, daß die gemeinschaftlichen Ausgaben, soweit 
sie nicht durch Rückeinnahmen (Einnahmen au Gebühren, die von Abgabe- 
1890 9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.