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der General-Direktor sein Gutachten über den in Aussicht genommenen Be—
amten von einer vorgängigen Prüfung desselben abhängig machen.
c. Derjenigen Regierung, welche die Anstellung bewirkt hat, liegt auch
die Fürsorge für die Vertretung auf Vorschlag des General-Direktors ob.
d. Die Vereinsregierungen erkennen es in ihrer überwiegenden Mehr-
heit als wünschenswerth an, daß die im Artikel 5 des Vertrages bezeichneten
Beamten künftig die Stellung wirklicher Vereinsbeamten erhalten. Man be-
hält sich vor, bei den im Artikel 18 des Vertrages vom 10. Mai 1833 in
Aussicht genommenen Konferenzen auf den Gegenstand zurückzukommen.
4. Zu Artikel 6.
a. Die Feststellung einer Dienstanweisung für den General-Direktor
bleibt vorbehalten. Bis auf Weiteres ist, soweit nicht durch den gegenwärtigen
Vertrag etwas Anderes vereinbart ist, für den Umfang seiner Dienstobliegen-
heiten und Befugnisse, sowie für seine sonstigen dienstlichen Verhältnisse die
Dienstanweisung für den General-Inspektor des Thüringischen Zoll= und
Handelsvereins (Artikel 17 des Vertrages vom 10. Mai 1833), mit den
später dazu getroffenen Abreden, maßgebend.
Man ist jedoch schon jetzt übereingekommen, daß der General-Direktor,
unbeschadet der Disziplinarbefugnisse der Landesbehörde, befugt sein soll, wider
Beamte des gemeinsamen Ausfsichtsdienstes bei Pflichtwidrigkeiten, Versäum-
nissen und andern Anlässen zu Rügen im Wege der Dienstuntersuchung auf
einen Verweis und nach Umständen auf Geldstrafen bis zu 30 Mark zu erkennen.
Gegen solche Straferkenntnisse ist die Berufung an die oberste Landes-
finanzbehörde zulässig, was unter Benennung der letzteren im Straferkenntnisse
zu bemerken ist.
b. Die auf gemeinschaftliche Rechnung besoldeten Aufsichtsbeamten unter-
stehen, soweit nicht durch den gegenwärtigen Vertrag und durch die zu verein-
barende Dienstordnung etwas Anderes bestimmt ist, oder aus der Natur ihres
Dienstverhältnisses, insbesondere ihrer allgemeinen dienstlichen Unterstellung
unter die gemeinsame Direktivbehörde nothwendig sich Abweichungen ergeben,
den über den Civilstaatsdienst geltenden Gesetzen ihres Anstellungslandes.
5. Zu Artikel 7.
a. Man kam dahin überein, daß die gemeinschaftlichen Ausgaben, soweit
sie nicht durch Rückeinnahmen (Einnahmen au Gebühren, die von Abgabe-
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