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134 Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der Mitglieder der Feuerwehren; vom 2. April 1890.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
§ 1.
Die Mitglieder der Feuerwehren des Großherzogthums werden gegen die
Folgen der bei dem Feuerwehrdienste innerhalb des Großherzogthums sich er-
eignenden Unfälle nach Maßgabe dieses Gesetzes versichert.
Zu den Feuerwehren im Sinne der vorstehenden Bestimmung gehören
auch die freiwilligen Feuerwehren, soweit dieselben nach § 3 des Gesetzes über
das Feuerlöschwesen vom 23. November 1881 — Regierungs-Blatt Seite 249
— in die Gemeindefeuerwehr eingeordnet sind.
Die Versicherung erstreckt sich auch auf die einer Gemeindefeuerwehr nicht
angehörigen technischen Aufsichtsbeamten des Feuerlöschwesens (Bezirksbrand-
meister u. dergl.).
Auf Beamte, welche vom Reich, vom Großherzogthum oder von einer
Gemeinde mit festem Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, findet
dieses Gesetz keine Anwendung.
82.
Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe der nachfolgenden Be-
stimmungen zu bemessende Ersatz des Schadens, welcher durch Körperverletzung
oder Tödtung entsteht.
Ein Anspruch auf diesen Ersatz besteht nicht, wenn der Verunglückte den
Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Der Schadenersatz soll im Falle der Verletzung bestehen:
1. in den Kosten des Heilverfahrens,
2. in einer dem Verletzten für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu ge-
währenden Rente.