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geregelt wird, durch einen von demselben ernannten Kommissar vertreten, welcher
auch zur Einlegung des oben geordneten Rechtsmittels befugt ist.
88.
Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Entschädigung
maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung ein, so ist auf Antrag
des Entschädigungsberechtigten oder des die Feuerwehr-Unfallkasse vertretenden
Kommissars eine erneute Feststellung der Entschädigung auf dem in § 7 an-
gegebenen Wege vorzunehmen.
Eine Erhöhung der Reute kann nur für die Zeit nach Anmeldung des
höheren Anspruchs gefordert werden.
Eine Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von dem Tage ab in
Wirksamkeit, an welchem der dieselbe aussprechende Bescheid (§ 7) dem Ent-
schädigungsberechtigten zugestellt ist.
§ 9.
Die Renten der Verletzten und der Hinterbliebenen der Getödteten sind
in monatlichen Raten im Voraus zu zahlen. Dieselben werden auf volle
5 Pfg. für den Monat nach oben abgerundet.
810.
Die Ansprüche aus dem gegenwärtigen Gesetze sind bei Verlust derselben
binnen 2 Jahren nach dem Unfalle und, wenn die Folgen des Unfalls erst
später hervorgetreten sind, von diesem letzteren Zeitpunkte ab durch Anmeldung
bei dem Bezirksdirektor geltend zu machen.
Ist ein Verletzter infolge der Verletzung verstorben, so sind die Ansprüche
der Hinterbliebenen bei Verlust derselben binnen 2 Jahren nach dem Eintritt
des Todes in der angegebenen Weise geltend zu machen.
§ 11.
Die Verpflichtung von Hilfs= und Krankenkassen, den von Unfällen be-
troffenen Angehörigen derselben und deren Hinterbliebenen Unterstützung zu
gewähren, sowie die Verpflichtung von Gemeinden oder Armenverbänden zur
Unterstützung hilfsbedürftiger Personen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
Soweit auf Grund solcher Verpflichtung Unterstützungen in Fällen gewährt
sind, in welchen dem Unterstützten nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Ent-