Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

106 
steuern) nach den deshalb bestehenden oder weiter verfassungsmäßig ergehenden 
gesetzlichen Bestimmungen. 
II. 
Als indirekte Steuern außer und neben den auf der Verfassung 
und Gesetzgebung des deutschen Reichs beruhenden und in die Reichskasse 
fließenden indirekten Steuern, nämlich zur Zeit den Zöllen, der Tabak— 
steuer, Rübenzuckersteuer, Salzstener, Branntweinstener, Brau- 
steuer, den Uebergangsabgaben von Branntwein und Bier, dem 
Spielkartenstempel, der Wechselstempelsteuer, der statistischen 
Gebühr und den Stempelabgaben für Werthpapiere, Kauf= und sonstige 
Anschaffungsgeschäfte und Lotterieloose, welche im Großherzogthume — was 
die Steuer und die Uebergangsabgabe von Bier anlangt, jedoch mit Ausnahme 
des Vordergerichts Ostheim — nach Maßgabe der bestehenden und künftig 
ergehenden Gesetze und Verordnungen zur Erhebung kommen: 
1. Die Kontrole-Abgabe von Vieh= und Gewerbesalz, auf Grund 
des Bundesgesetzes vom 12. October 1867 nach Maßgabe der Bekannt- 
machung vom 15. Juni 1875; 
2. die Steuer für die Haltung von Hunden nach dem Gesetze 
vom 12. Mai 1852 und den Nachträgen dazu vom 15. December 
1853 und vom 10. Februar 1868; 
3. die Steuer vom Gewerbebetriebe im Unmherziehen nach dem 
Gesetze vom 12. April 1877 und nach den in Folge von Verträgen 
und Vereinbarungen mit außerdeutschen Staaten getroffenen oder 
weiter zu treffenden Anordnungen; 
4. in dem Vordergerichte Ostheim, d. h. im Amtsgerichtsbezirke Ost- 
heim, mit Ausnahme des Ortes Melwpers: 
a. der Malzaufschlag, 
b. die Uebergangsabgaben von Bier und geschrotenem 
Malze, 
zu aà, b nach den auf Grund des Staatsvertrages vom 24. Mai 
1843 im Vordergerichte Ostheim eingeführten oder noch einzuführenden 
Königlich Bayerischen Gesetzen und Verordnungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.