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steuern) nach den deshalb bestehenden oder weiter verfassungsmäßig ergehenden
gesetzlichen Bestimmungen.
II.
Als indirekte Steuern außer und neben den auf der Verfassung
und Gesetzgebung des deutschen Reichs beruhenden und in die Reichskasse
fließenden indirekten Steuern, nämlich zur Zeit den Zöllen, der Tabak—
steuer, Rübenzuckersteuer, Salzstener, Branntweinstener, Brau-
steuer, den Uebergangsabgaben von Branntwein und Bier, dem
Spielkartenstempel, der Wechselstempelsteuer, der statistischen
Gebühr und den Stempelabgaben für Werthpapiere, Kauf= und sonstige
Anschaffungsgeschäfte und Lotterieloose, welche im Großherzogthume — was
die Steuer und die Uebergangsabgabe von Bier anlangt, jedoch mit Ausnahme
des Vordergerichts Ostheim — nach Maßgabe der bestehenden und künftig
ergehenden Gesetze und Verordnungen zur Erhebung kommen:
1. Die Kontrole-Abgabe von Vieh= und Gewerbesalz, auf Grund
des Bundesgesetzes vom 12. October 1867 nach Maßgabe der Bekannt-
machung vom 15. Juni 1875;
2. die Steuer für die Haltung von Hunden nach dem Gesetze
vom 12. Mai 1852 und den Nachträgen dazu vom 15. December
1853 und vom 10. Februar 1868;
3. die Steuer vom Gewerbebetriebe im Unmherziehen nach dem
Gesetze vom 12. April 1877 und nach den in Folge von Verträgen
und Vereinbarungen mit außerdeutschen Staaten getroffenen oder
weiter zu treffenden Anordnungen;
4. in dem Vordergerichte Ostheim, d. h. im Amtsgerichtsbezirke Ost-
heim, mit Ausnahme des Ortes Melwpers:
a. der Malzaufschlag,
b. die Uebergangsabgaben von Bier und geschrotenem
Malze,
zu aà, b nach den auf Grund des Staatsvertrages vom 24. Mai
1843 im Vordergerichte Ostheim eingeführten oder noch einzuführenden
Königlich Bayerischen Gesetzen und Verordnungen.