105
Regierungs-BVlatt
Großherzogihun
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 16. Weimar. 3. Juni 1892.
Inhalt: Steuergesetz für die Jahre 1893, 1894 und 1895, Seite 105.
166 Steuergesetz für die Jahre 1893, 1894 und 1895; vom 7. Mai 1892.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
c. 2c.
Nachdem der Steuerbedarf des Großherzogthums für die nächste Finanzperiode
— die Jahre 1893, 1894 und 1895 — durch Verabschiedung mit
dem sechs und zwanzigsten ordentlichen Landtage verfassungsmäßig festgestellt
worden ist, sind von dem getreuen Landtage zur Deckung der Staatsbedürfnisse
in den gedachten Etatsjahren, in Gemäßheit des revidirten Grundgesetzes über
die Verfassung des Großherzogthums vom 5. Mai 1816 die nachstehend bezeichneten
Steuern für die Jahre 1893, 1894 und 1895 verwilligt worden:
J.
Die vom Grund und Boden im gesammten Großherzogthume
vorzugsweise zu entrichtenden Steuern (alte Landsteuern, alte Grund—
1892 18