Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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Regierungs-BVlatt
Großherzogihun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  16.  Weimar.  3.  Juni  1892.

Inhalt:  Steuergesetz  für  die  Jahre  1893,  1894  und  1895,  Seite  105.

 

 

 

 

 

 

 

166  Steuergesetz  für  die  Jahre  1893,  1894  und  1895;  vom  7.  Mai  1892.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
c.  2c.

Nachdem  der  Steuerbedarf  des  Großherzogthums  für  die  nächste  Finanzperiode
  —  die  Jahre  1893,  1894  und  1895  —  durch  Verabschiedung  mit
dem  sechs  und  zwanzigsten  ordentlichen  Landtage  verfassungsmäßig  festgestellt
worden  ist,  sind  von  dem  getreuen  Landtage  zur  Deckung  der  Staatsbedürfnisse
in  den  gedachten  Etatsjahren,  in  Gemäßheit  des  revidirten  Grundgesetzes  über
die  Verfassung  des  Großherzogthums  vom  5.  Mai  1816  die  nachstehend  bezeichneten
  Steuern  für  die  Jahre  1893,  1894  und  1895  verwilligt  worden:

J.
Die  vom  Grund  und  Boden  im  gesammten  Großherzogthume
vorzugsweise  zu  entrichtenden  Steuern  (alte  Landsteuern,  alte  Grund—
1892  18