Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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Dritter Titel. 
Die zweite juristische Prüfung. 
25. 
Das Gesuch um Zulassung zur zweiten juristischen Prüfung ist an die 
Landesjustizuerwaltung desjenigen Staates zu richten, für welchen die Prüfung 
abgelegt werden soll. 
In dem Gesuch ist nachzuweisen, daß der Referendar seiner Militärpflicht 
genügt habe oder vom Militärdienste ganz oder theilweise befreit sei. 
Dem Gesuche ist das Geschäftsverzeichniß (8§ 24) beizufügen. 
8 26. 
Die Zeit, während welcher ein Referendar in Folge von Krankheit oder 
von Einziehung zu militärischen Dienstleistungen dem Vorbereitungsdienst ent— 
zogen war, ist auf die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes in 
Anrechnung zu bringen, soweit dieselbe während eines Jahres den Zeitraum 
von acht Wochen nicht übersteigt. 
Dasselbe gilt, wenn der Referendar in Folge von Beurlaubung oder aus 
anderen Gründen dem Vorbereitungsdienste während eines Jahres auf die 
Dauer von nicht mehr als vier Wochen entzogen war. 
Durch das Zusammentreffen der Fälle des Absatz 1 und 2 wird ein An- 
spruch auf Anrechnung von mehr als acht Wochen nicht begründet. 
827. 
Wenn die Prüfung des Gesuchs und der vorliegenden Zeugnisse (8 22) 
ergiebt, daß der Referendar den Vorbereitungsdienst vorschriftsmäßig abgeleistet 
hat und daß er zur Ablegung der zweiten Prüfung für vorbereitet zu erachten 
ist, erfolgt Seitens der Landesjustizverwaltung die Zulassung zur zweiten 
Prüfung durch Ertheilung des Auftrags zur Vornahme derselben an das Ober- 
landesgericht. Dem Auftrag wird das Geschäftsverzeichniß (§ 24) beigefügt 
werden. 
28. 
Bei dem Oberlandesgericht wird eine aus acht Mitgliedern bestehende 
Prüfungskommission gebildet. Der Präsident des Oberlandesgerichts ernennt
	        
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