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die Mitglieder und aus denselben den Vorsitzenden. Bei Verhinderung des
Vorsitzenden ernennt der Präsident des Oberlandesgerichts für jeden einzelnen
Fall einen Stellvertreter, auf welchen die volle Thätigkeit des Vorsitzenden
übergeht.
Die einzelnen Prüfungen erfolgen durch den Vorsitzenden und vier von
diesem bestimmte Mitglieder der Kommission.
829.
Die zweite Prüfung ist eine schriftliche und mündliche, und soll einen
wesentlich praktischen Charakter an sich tragen.
Durch dieselbe ist festzustellen, ob der Referendar sich eine gründliche
Kenntniß des Reichsrechts, des gemeinen Rechts und des Partikularrechts
erworben hat, und ob er für befähigt zu erachten ist, im praktischen Justiz-
dienste als Richter, Staatsanwalt und Rechtsanwalt eine selbständige Stellung
mit Erfolg einzunehmen.
830.
Die schriftliche Prüfung hat eine rechtswissenschaftliche Arbeit, eine
Relation und die Beantwortung einer Anzahl an praktische Fälle sich an—
schließender schriftlicher Fragen zum Gegenstande.
§ 31.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat nach vorgängiger Ver-
ständigung mit den übrigen zur Vornahme der Prüfung bestimmten Mitgliedern
der Kommission (§ 28) über die zu ertheilenden Aufgaben dem zur Prüfung
zugelassenen Referendar die Aufgabe zur rechtswissenschaftlichen Arbeit und
nach deren Ablieferung Prozeßakten zur Anfertigung einer schriftlichen Relation
zuzufertigen.
Die wissenschaftliche Arbeit ist binnen einer achtwöchigen, die Relation
binnen einer vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmenden Frist
von drei bis acht Wochen in Reinschrift abzuliefern. Am Schlusse der Arbeiten
hat der Referendar zu versichern, daß er dieselben ohne fremde Hilfe an-
gefertigt und anderer als der von ihm angegebenen Schriften sich dabei nicht
bedient habe.
Referendare, welche sich einer Verletzung der bezüglich der selbständigen
Anfertigung der Arbeiten abzugebenden Versicherung schuldig gemacht haben,
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