Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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die Mitglieder und aus denselben den Vorsitzenden. Bei Verhinderung des 
Vorsitzenden ernennt der Präsident des Oberlandesgerichts für jeden einzelnen 
Fall einen Stellvertreter, auf welchen die volle Thätigkeit des Vorsitzenden 
übergeht. 
Die einzelnen Prüfungen erfolgen durch den Vorsitzenden und vier von 
diesem bestimmte Mitglieder der Kommission. 
829. 
Die zweite Prüfung ist eine schriftliche und mündliche, und soll einen 
wesentlich praktischen Charakter an sich tragen. 
Durch dieselbe ist festzustellen, ob der Referendar sich eine gründliche 
Kenntniß des Reichsrechts, des gemeinen Rechts und des Partikularrechts 
erworben hat, und ob er für befähigt zu erachten ist, im praktischen Justiz- 
dienste als Richter, Staatsanwalt und Rechtsanwalt eine selbständige Stellung 
mit Erfolg einzunehmen. 
830. 
Die schriftliche Prüfung hat eine rechtswissenschaftliche Arbeit, eine 
Relation und die Beantwortung einer Anzahl an praktische Fälle sich an— 
schließender schriftlicher Fragen zum Gegenstande. 
§ 31. 
Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat nach vorgängiger Ver- 
ständigung mit den übrigen zur Vornahme der Prüfung bestimmten Mitgliedern 
der Kommission (§ 28) über die zu ertheilenden Aufgaben dem zur Prüfung 
zugelassenen Referendar die Aufgabe zur rechtswissenschaftlichen Arbeit und 
nach deren Ablieferung Prozeßakten zur Anfertigung einer schriftlichen Relation 
zuzufertigen. 
Die wissenschaftliche Arbeit ist binnen einer achtwöchigen, die Relation 
binnen einer vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmenden Frist 
von drei bis acht Wochen in Reinschrift abzuliefern. Am Schlusse der Arbeiten 
hat der Referendar zu versichern, daß er dieselben ohne fremde Hilfe an- 
gefertigt und anderer als der von ihm angegebenen Schriften sich dabei nicht 
bedient habe. 
Referendare, welche sich einer Verletzung der bezüglich der selbständigen 
Anfertigung der Arbeiten abzugebenden Versicherung schuldig gemacht haben, 
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