Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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840. 
Von dem Ausfall der Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungs— 
kommission die Landesjustizverwaltung durch Vorlegung der Prüfungsakten in 
Kenntniß zu setzen. 
Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird der Referendar von der Landes— 
justizverwaltung auf eine nach Gehör der Prüfungskommission zu bestimmende 
Zeit in den Vorbereitungsdienst zurückgewiesen. 
8 41. 
Es ist eine einmalige Wiederholung der zweiten Prüfung gestattet, deren 
Erfolglosigkeit den Ausschluß vom höheren Justizdienste bewirkt. 
8 42. 
Für den Fall der zu wiederholenden Prüfung kann beschlossen werden, 
daß eine zweite rechtswissenschaftliche Arbeit oder eine zweite Relation oder 
beide nicht zu fordern seien, sofern nach dem einstimmigen Urtheile der Mit— 
glieder der Prüfungskommission, vor welchen die Prüfung abgelegt worden ist, 
die eine oder andere oder beide den Anforderungen genügen. 
8 43. 
Für die zweite Prüfung werden an Gebühren je fünf und vierzig Mark 
erhoben. 
 
	        
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