227
(109| III. Unter Bezugnahme auf die Betriebsordnung für die Haupt-Eisen-
bahnen Deutschlands und die Bahnordnung für die Nebenbahnen Deutschlands
vom 5. Juli 1892 (Reichs-Gesetzblatt S. 691 und 764 flgde.) wird hierdurch
mit höchster Genehmigung bestimmt, daß unter der Bezeichnung Landesaufsichts-
behörde und Aussichtsbehörde im Sinne dieser Vorschriften das unterzeichnete
Großherzogliche Staats-Ministerium zu verstehen ist.
Weimar, den 23. November 1892.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
v. Groß.
[110) Das 4 1., 42. und 43. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter:
Nr. 2052 Bekanntmachung, betr. die Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen
Deutschlands, vom 15. November 1892; unter
„ 2053 Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften
für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutsch-
lands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits rück-
sichtlich der bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegen-
stände in Gemäßheit des § 1 letzter Absatz der Ausführungs-
Bestimmungen zum internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr, vom 15. November 1892; unter
„ 2054 Verordnung, betr. die Eheschließung und die Beurkundung des
Personenstandes für das südwest-afrikanische Schutzgebiet, vom
8. November 1892; unter
„ 2055 Bekanntmachung, betr. die Gestattung des Feilbietens von Bier
im Umherziehen, vom 7. November 1892; unter
2056 Gesetz, betr. die Anwendung der für die Einfuhr von Deutschland
vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen
gegenüber den nicht meistbegünstigten Staaten, vom 24. No-
vember 1892.
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 46
und 47:
S. 649 Abänderung des fünften Nachtrags zu dem Gesammtverzeichniß der
den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen;