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b) von denjenigen Staatsangehörigen des Großherzogthums,
welche ohne Wohnsitz in einem zum dentschen Reiche gehörigen Lande
ihren Aufenthalt außerhalb des Reiches nehmen, so lange dieselben
nicht zugleich die Staatsangehörigkeit des fremden Staates besitzen,
in welchem sie ihren Aufenthalt genommen haben,
mit Ausnahme der zu a) und b) im Großherzogthume nicht steuerpflichtigen
Zinsen und Gewinnantheile von denjenigen Kapitalien, welche und so lange
dieselben in Folge eines Dienst= oder Geschäfts-Verhältnisses außerhalb
des Reichsgebietes an Behörden oder Privat-Personen als Kaution ein-
gezahlt oder hinterlegt worden sind;
c) von Fremden insoweit, als solche Kapitalien von ihnen in Folge
eines Dienst= oder Geschäfts-Verhältnisses im Großherzogthume
an Behörden oder Privat-Personen als Kaution eingezahlt oder
hinterlegt worden sind.
Ausgenommen von der Verpflichtung zur Anmeldung sind nur diejenigen
Zinsen und Gewinnantheile, welche von inländischen Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirthschafts-
genossenschaften unter die Mitglieder vertheilt werden und daher nach § 48
des Gesetzes vom 10. September 1883 als Theil des Reingewinns bei der
Einschätzung dieser Gesellschaften und Genossenschaften zu berechnen sind.
10. Erbzinsen und andere grundherrliche Gefälle, welche auf
Grundbesitz im Großherzogthume dinglich ruhen:
von jedem Bezugsberechtigten ohne Unterschied, ob derselbe Reichs-
angehöriger oder Fremder ist, mit Einschluß der juristischen Personen,
Vereine u. s. w., und ohne Unterschied des Wohnsitzes oder des
Aufenthaltsortes des Bezugsberechtigten.
II.
Dagegen sind ohne Unterschied der Bezugsberechtigten und des Wohn—
sitzes und des Aufenthaltsortes überhaupt im Großherzogthume nicht steuer—
pflichtig:
1. Gehalts- und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension
aus der Staatskasse eines anderen Landes des deutschen Reichs;