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Widerruf angenommenen Reichs-, Staats-, Hof= und anderer öffentlicher
Diener, ingleichen der Gerichts-Assessoren, der im Vorbereitungsdienste
stehenden Referendare, Rechnungsamts-Accessisten, Forstgehülfen, Prakti-
kanten, der Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamten, ferner jeder
Dienstbezug aus den Kassen von Stiftungen, Aktiengesellschaften, Kom-
manditgesellschaften auf Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirthschafts-
genossenschaften und Sparkassen, sowie aus den als öffentliche Kassen
anerkannten Kranken= und Berufsgenossenschaftskassen, namentlich auch
das Einkommen, welches Haupt= oder Unter-Agenten, sei es unmittelbar
aus den Kassen der auf Aktien gegründeten Versicherungsgesellschaften
(§ 4 Ziffer 1 des Gesetzes vom 10. September 1883) oder aus dritter
Hand (§ 21 a. a. O.) beziehen, anzumelden und ist hierbei zwischen be-
stallungsmäßig gewährleistetem und anderem Diensteinkommen ein Unter-
schied nicht zu machen. Auch sind ständige Vergütungen, welche nur
widerruflich oder auf bestimmte Zeit verwilligt sind, ingleichen solche
wiederkehrende Bezüge mit anzumelden, welche nicht in der Bestallung
zugesichert sind, sondern unmittelbar auf dem Grunde gesetzlicher Bestim-
mungen bezogen werden, sofern sie nicht unter die nach § 22 des Ge-
setzes vom 10. September 1883 außer Ansatz zu lassenden Bezüge
fallen.
Die zufälligen aber wiederkehrenden steuerpflichtigen Bezüge (Accidenzien),
wenn sie nicht durch Bestallungs-Dekret oder Reskript, oder bei Geist—
lichen und öffentlichen Lehrern durch bestätigte Besoldungs-Tabellen ver—
anschlagt sind, und welche demzufolge nach einem da möglich drei-
jährigen Durchschnitte anzumelden sind, wie Rechnungs-, Feststellungs-,
Archiv-, Kataster-, Kollektur-, Zähl-, Erinnerungs-, Pfän-
dungs-, Feldgeschworenen= und dergleichen Gebühren, sind,
dafern sich deren Durchschnitt im Laufe der gegenwärtigen Finanz-Periode
verändert hat, nach § 16 der Ausführungs-Verordnung vom 13. Oktober
1883 beim Beginne der neuen Finanz-Periode anderweit zu berechnen
und neu anzumelden.
Hinsichtlich der Pflicht zur Anmeldung von Kapitalrenten und Gewinn-
antheilen macht es keinen Unterschied, ob die Kapitale im Großherzog=
thume oder außerhalb desselben, auf Hypothek oder Handschrift, oder