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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthun
Sachsen -Weimar-Eisenach.
Weimar. 27. Februar 1892.
Nummer 4.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, eine Beschränkung der Einholung der Genehmigung bei der Königlich Säch-
sischen Lotteriedirektion zu Leipzig zu öffentlichen Lotterien und Ausspielungen im Großherzogthum betr.,
Seite 21. — Ministerial-Bekanntmachung, die Erhöhung mehrerer Ansätze für Gefangenen-Verpflegung
betr., Seite 22. — Ministerial-Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der Hanseatischen Feuer-
Versicherungs-Gesellschaft zu Hamburg betr., Seite 22. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt
und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 22.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[16) I. Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 19. November 1881
(Regierungs-Blatt Seite 243) wird hiermit verordnet:
Die Einholung der Genehmigung bei der Königlich Sächsischen Lotterie-
direktion zu Leipzig zu öffentlichen Lotterien und Ausspielungen im Groß-
herzogthum ist bis auf Weiteres nicht mehr erforderlich, wenn dieselben mit
Ausstellungen für Kunst, Gewerbe, Forst= und Landwirthschaft im Großherzog-
thum verbunden sind oder zum Besten von milden Stiftungen oder Wohl-
thätigkeitsvereinen im Großherzogthum veranstaltet werden und wenn die Ge-
winne nicht in Geld bestehen, der Gesammtwerth der letzteren aber den Betrag
von 10 000 0l nicht übersteigt.
Im übrigen bewendet es bei den Vorschriften der obengedachten Bekannt-
machung, namentlich in Betreff der für öffentliche Lotterien und Ausspielungen
einzuholenden Erlanbniß des unterzeichneten Staats-Ministeriums.
Weimar, den 12. Februar 1892.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
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