VI
Tag
des
Gesetzes 2c.
Inhalt.
Reg.
Blattes.
Seite des
Regierungs-
lattes.
20. Oktober
22. Oktober
14. November
14. November
22. November
3. Dezember
5. Dezember
7. Dezember
!7. Dezember
20. Dezember
22. Dezember
Lokalbahnaktiengesellschaft zu München in den vor-
gedachten Betriebsvertrag.
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Betriebsord-
nung für die Haupteisenbahnen Deutschlands, die Be-
stimmungen über die Befähigung der Eisenbahnbetriebs-
beamten, die Signalordnung für die Eisenbahnen
Deutschlands, die Normen für den Bau und die Aus-
rüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands und die
Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands.
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Verpflichtung
der Standesbeamten zur jährlichen unentgeltlichen
Ausreichung eines Auszugs aus dem Geburtsregister
des um siebenzehn Jahre zurückliegenden Kalender-
jahres, enthaltend alle Eintragungen der Geburtsfälle
von Kindern männlichen Geschlechts innerhalb der Ge-
meinde, an den Gemeindevorstand.
Nachtrag zu der Ausführungs-Verordnung vom 25. Juli
1889, das Gesetz vom 18. Mai 1889 über die Haltung
der Zuchtstiere betreffend.
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend den Vorbereitungs-
dienst und die Prüfung der Gerichtsschreiber und Ge-
richtsschreibergehilfen.
Ministerial-Bekanntmachung, die Ausführung der Be-
triebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands
und die Bahnordnung für die Nebenbahnen Deutsch-
lands vom 5. Juli 1892 betreffend.
Ministerial-Bekanntmachung, die Versteuerung des Dienst-
und sonstigen Einkommens betreffend.
Ministerial-Bekanntmachung, Regelung des Verfahrens bei #
Beurlaubung von Beamten und Hilfsarbeitern zu mili-
tärischen Friedensübungen betreffend.
Ministerial-Bekanntmachung, die Festsetzung des Werthes
von Naturalbezügen nach § 1 Abs. 5 des Krankenver-
sicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 in der Fassung
des Reichsgesetzes vom 10. April 1892 betreffend.
Satzungen der Pensionsanstalt für die Wittwen und
Waisen der evangelischen Geistlichen im Großherzog=
thum Sachsen. .. .
Ministerial-Bekanntmachung, Vorschriften für die steuer—
freie Verwendung von undenaturirtem Branntwein zu
Heil-, wissenschafilichen und gewerblichen Zwecken betr.
Ministerial-Bekanntmachung zur Ausführung des §30
des Reichsgesetzes, betreffend die Unfallversicherung der
bei Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887.
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