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[37] II. Auf Grund einer Mittheilung des Reichsamtes des Innern und
unter Bezugnahme auf Artikel 9 des Handels- und Zollvertrages zwischen
dem Deutschen Reich und Belgien vom 6. Dezember vor. Is. (Reichs-Gesetz-
blatt für 1892 Seite 241 f.) wird eine die Gewerbesteuer der Handlungs-
reisenden betreffende belgische Ministerial-Verordnung vom 31. Januar d. J.
auszugsweise in Uebersetzung mit dem Bemerken hierunter zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß zur Ertheilung der für die diesseitigen Handlungs—
reisenden die Befreiung von Gewerbesteuer in Belgien zur Folge habenden
Gewerbelegitimationskarten auch ferner die Großherzoglichen Bezirksdirektoren
zuständig sind. ·
Weimar, den 21. März 1892.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Wobkenius.
Uebersetzung.
Nr. 2221.
Direkte Steuern.
Nr. 1022. — Gewerbestener der ausländischen Handlungsreisenden.
Brüssel, den 31. Januar 1892.
§ 1. Nach dem Wortlaute der am 6. Dezember 1891 mit Deutschland und Oesterreich-
Ungarn geschlossenen Handelsverträge (R 2215 und 2216) können Kaufleute, Fabrikanten und
andere Gewerbetreibende dieser Staaten sowie ihre Handlungsreisenden in Belgien Bestellungen,
auch unter Mitführung von Mustern, suchen und Waareneinkäufe für Rechnung eines deutschen
oder österreichisch-ungarischen Hauses machen, ohne deswegen eine Gewerbesteuer zu zahlen, so
lange solche Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende oder Handlungsreisende, welche
in Belgien angesessen sind und in Deutschland oder in Oesterreich-Ungarn für Rechnung eines
belgischen Hauses reisen, daselbst von der Zahlung einer Gewerbe= oder Einkommensteuer
befreit sind.
§ 2. Der Nachweis, daß man das Recht zur Ausübung der vorerwähnten Berufs-