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II.
In § 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 9. Februar 1881 werden die Worte
„vollendeten achtzehnten Lebensjahre“ abgeändert in „vollendeten zwanzigsten
Lebensjahre“. l
J.
Der 8 17 des Gesetzes vom 9. Februar 1881 wird aufgehoben und durch
folgende Bestimmung ersetzt:
„Die Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit nicht durch das besondere
Verhältniß Abweichungen bedingt sind und ohne Beschränkung auf die in
§ bestimmte Altersgrenze, auch dann entsprechende Anwendung, wenn das
Vormundschaftsgericht in Ausübung der ihm obliegenden vormundschaftlichen
Fürsorge für verwahrloste Kinder — vgl. § 16 des Gesetzes vom 27. März
1872 über die elterliche Gewalt und das Vormundschaftswesen, § 11 des
Gesetzes vom 24. Juni 1874 über das Volksschulwesen — die Unterbringung
zur Zwangserziehung für erforderlich erklärt.“
IV.
Die obigen Bestimmungen gelten auch für diejenigen Personen, welche
zur Zeit des Inkrafttretens bereits in Zwangserziehung untergebracht sind
oder bezüglich deren der Antrag auf Zwangserziehung gestellt ist. Es gelten
daher die in Zwangserziehung befindlichen Personen als bis zum vollendeten
achtzehnten Lebensjahr untergebracht; die zur Entscheidung stehenden Anträge
auf Ausdehnung der Zwangserziehung bis zum vollendeten achtzehnten Lebens-
jahr erledigen sich dadurch von selbst, während Anträge auf Ausdehnung über
das vollendete achtzehnte Lebensjahr hinaus rechtzeitig vor Ablauf des letzteren
einzubringen sind. vV
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 23. März 1892.
* Carl Alexander.
v. Groß. Vollert. v. Borberg.