Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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II. 
In § 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 9. Februar 1881 werden die Worte 
„vollendeten achtzehnten Lebensjahre“ abgeändert in „vollendeten zwanzigsten 
Lebensjahre“. l 
J. 
Der 8 17 des Gesetzes vom 9. Februar 1881 wird aufgehoben und durch 
folgende Bestimmung ersetzt: 
„Die Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit nicht durch das besondere 
Verhältniß Abweichungen bedingt sind und ohne Beschränkung auf die in 
§ bestimmte Altersgrenze, auch dann entsprechende Anwendung, wenn das 
Vormundschaftsgericht in Ausübung der ihm obliegenden vormundschaftlichen 
Fürsorge für verwahrloste Kinder — vgl. § 16 des Gesetzes vom 27. März 
1872 über die elterliche Gewalt und das Vormundschaftswesen, § 11 des 
Gesetzes vom 24. Juni 1874 über das Volksschulwesen — die Unterbringung 
zur Zwangserziehung für erforderlich erklärt.“ 
IV. 
Die obigen Bestimmungen gelten auch für diejenigen Personen, welche 
zur Zeit des Inkrafttretens bereits in Zwangserziehung untergebracht sind 
oder bezüglich deren der Antrag auf Zwangserziehung gestellt ist. Es gelten 
daher die in Zwangserziehung befindlichen Personen als bis zum vollendeten 
achtzehnten Lebensjahr untergebracht; die zur Entscheidung stehenden Anträge 
auf Ausdehnung der Zwangserziehung bis zum vollendeten achtzehnten Lebens- 
jahr erledigen sich dadurch von selbst, während Anträge auf Ausdehnung über 
das vollendete achtzehnte Lebensjahr hinaus rechtzeitig vor Ablauf des letzteren 
einzubringen sind. vV 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 23. März 1892. 
* Carl Alexander. 
v. Groß. Vollert. v. Borberg.
	        
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