Contents : Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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die  Größe  des  Bleichplanes;  bei  der  Papierfabrikation  die  Zahl  der  Bütten  und  Holländer,
  den  ungefähren  Rauminhalt  der  erstrren;  sowie,  ob  Hand=  oder  Maschinenpapier
  gefertigt  werde,  endlich  überhaupt  alle  sonstigen  offen  vorliegende  und  wahrnehmbare
  Umstände,  welche  über  die  Art  und  den  Umfang  des  Geschäftshetriebs
Aufschluß  zu  geben  geeignet  sind;

c)  bei  Gast-,  Schänk=  und  Speisewirthen  cre.,  ob  sie  das  Befugniß  zur
Ausspannung  haben  oder  nicht,  oder  ob  sich  dieselben  auf  Bier-,  Branntweinoder
  Kaffeeschank  beschränken,  sowie  ob  dieselben  das  selbst  geschlachtete  Fleisch
nicht  blos  ausspeisen,  sondern  auch  zum  Theil  verkaufen.

Insofern  auch  andere  als  die  unter  c  genannten  Personen  mit  der  Vermiethung
  meublirter  Quartiere  und  anderer  Localien,  außerhalb  des  eigenen,
Gewerbe  treiben,  ist  dieß  bei  deren  Namen  ebenfalls  mit  zu  bemerken;

24)  bei  Branntweinbrennern  und  Bierbrauern  ist  mit  anzugeben,  ob  sie  die
von  ihnen  selbst  oder  von  Andern  bereiteten  Getränke  ausschänken  (vergläsern);

e)  bei  Bäckern,  ob  dieselben  zugleich  geistige  Getränke  verabreichen,  vergl.  &  28,  5
des  Gesetzes  vom  24ssten  December  1845;  bei  Fleischern,  ob  sie  Delicatessen
bereiten  und  in  besondern  Verkaufslocalen  feil  bieten;

)  bei  Mühlwerken,  welche  vom  Wasser  getrieben  werden,  ist  die  Zahl  der  Mahl,
Schrot-,  Spitz=  oder  Graupen=  2c.  Gänge,  der  Sägen,  und  bei  Oelpressen  die  der
Schlägel  anzugeben,  ferner,  wie  viel  Monate  sich  ein  jeder  Gang  durchschnittlich  im
Laufe  eines  Jahres  im  Betriebe  zu  befinden  pflegt;  bei  Windmühlen,  ob  dieselben
ein  stehendes  oder  bewegliches  Hauptgebäude  haben;  bei  Mühlen,  welche  durch  andere
  Kräfte  getrieben  werden,  wie  viel  Kraft,  nach  Pferdekräften  gerechnet,  zum  Betriebe
  des  Werks  vorhanden  ist.  Im  Uebrigen  ist  anzugeben,  ob  und  bei  welchen
Gängen  amerikanische  Einrichtung  stattfindet;  ob  das  Mahlgut  in  der  Regel  in
einer  geringern  Getreideart,  namentlich  nicht  in  Roggen  und  Watzen,  sondern  in
Hafer  oder  in  einer  Mischung  jener  Getreidearten  mit  Hafer  bestehe,  ferner  ob  und
welche  Werke  dergestalt  (mechanisch)  mit  einander  verbunden  sind,  daß  sie  nur  wechselsweise
  benutzt  werden  können;  ob  Mühlen  nur  für  den  eigenen  Wirthschaftsbedarf
gehalten  werden;  ob  Backgerechtigkeit  ausgeübt  wird,  sowie  ob  die  Besitzer  oder
Pächter  der  Mühlwerke  nicht  blos  die  ihnen  übergebenen  Rohstoffe  um  Lohn  verarbeiten,
  sondern  mit  ihren  Fabrikaten,  als  mit  Mehl  (worunter  jevoch  das  durch  die
sogenannte  Mahlmetze  gewonnene  Mehl  nicht  zu  rechnen),  Oel,  Bretern  2c.,  Handel
treiben;

8)  bei  Segelschiffern  ist  die  Tragfähigkeit  jedes  Fahrzeugs  und  zwar  bei  patentirten
Fahrzeugen  auf  Grund  der  amtlichen  Schiffspatente  nach  Zollcentnern,  bei
nicht  patentirten  blos  zur  Binnenschifffahrt  bestimmten  Schiffen  aber  nach  möglichst

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