Zegierungs-Blatt
Großherzogthum
Sacsen- Weimar= Eisenack.
Nummer 1. 6 Weimar.“ * 11. Jannar 1893.
Inhalt: Ministerial · Belanntmachung, betr. die Inkraftsetzung des Reichs- ee über die Prüfung der Läufe und
Verschlüsse der Handfeuerwassen, Seite 1. — Ministerial-Bekanntmachung, die Vergütungssätze für die Natural-
verpflegung der bewaffneten Mocht iaut Frieden im Jahre 1893 betr., Seite 2. — Ministerial- Bekanntmachung,
die Verleihung der Rechte einer juristischen Person an den Gewerbeverein- zu Weimar betr., Seite 2. —
Jnhalts-Verzeichniß aus dem Central-Blatt für das Deutsche Reich (Anhang zu Nr. 53, 1892), Seite 3.
Ministerial-Bekanntmachungen.
II! I. Indem die nachstehende Kaiserliche Verordnung vom 20. Dezember
1892 hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, werden
die betreffenden Gewerbetreibenden darauf aufmerksam gemacht, daß hiernach
die Anbringung des Vorrathszeichens auf den Handfeuerwaffen bis zum 1. April
1893 zu bewirken ist, widrigenfalls die bis dahin damit nicht versehenen Hand-
feuerwaffen der Beschußprobe nach den sonstigen Vorschriften des Reichsge-
setzes vom 19. Mai 1891 unterworfen sind.
Ueber die Anbringung des Vorrathszeichens enthält die Ministerial-Be-
kanntmachung vom 26. Juli 1892 (Regierungs-Blatt Seite 177) das Nähere.
Weimar, den 2. Jannar 1893.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths,
was folgt:
1893 1