Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 13. Weimar. 9. Juni 1894.
Inhalt: Wissterial. Gekanntmoachung; betr. die Durchführung des Nachtrag-Gesezes vom 28. Februar 1894 zu dem
evidirten Gesetze vom 18. März 1 869 über die Steuerverfassung des Großherzogthums, Seite 237. —
Inhalte. Jareschen aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 239.
Ministerial-Bekanntmachung.
[561 Auf Grund des § 1 des neurevidirten Gesetzes über die allgemeine
Einkommensteuer vom 10. September 1883 bringen wir zur folgerichtigen
Durchführung des Gesetzes vom 28. Februar d. J., betreffend einen (dritten)
Nachtrag zu dem revidirten Gesetze vom 18. März 1869 über die Steuer-
verfassung des Großherzogthums Sachsen hierdurch Folgendes zur öffentlichen
Kenntniß:
I. Fremde, d. h. Nicht-Reichsangehörige, welche im Großherzog=
thume wohnen, oder sich dauernd in demselben aufhalten, werden hierdurch
noch besonders darauf hingewiesen, daß sie nach dem vorgedachten Gesetze vom
28. Februar d. J. außer ihrem bisher schon im Großherzogthume steuerpflich-
tigen Einkommen vom 1. Juli d. J. ab auch ihr Einkommen aus Zinsen
und Dividenden von Aktivkapitalien bezüglich Aktien, sowie aus Leibrenten,
ingleichen ihr Einkommen aus ausländischem Grundbesitze und aus aus-
ländischen Gewerbsanstalten, sofern und soweit dasselbe neben ihrem
sonstigen staatssteuerpflichtigen Einkommen zur Erfüllung des Aufwandes für
ihren Haushalt im Großherzogthume als erforderlich zu erachten ist, im Groß-
herzogthume zu versteuern haben.
II. In Folge dessen haben Fremde in gleicher Weise, wie die sonstigen
im Großherzogthume wohnenden oder dauernd sich aufhaltenden Steuerpflich-
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