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tigen, ihr Einkommen aus Zinsen und Dividenden ingleichen aus Leibrenten
nach 88 15 flg. des neurevidirten Gesetzes über die allgemeine Einkommen-
steuer vom 10. September 1883 bei Vermeidung der gesetzlich gedrohten
Steuerhinterziehungsstrafen bis zum 15. Jannar, bezüglich bis zum 15. Juli
jeden Jahres — erstmalig bis zum 15. Juli dieses Jahres — und
zwar nach ihrer Wahl offen oder in verschlossenem Briefumschlage ordnungs-
mäßig an zumelden. (Vergl. 88§ 24 bis 27 des Gesetzes vom 10. September
1883 und Formular B zur Ausführungs-Verordnung vom 13. Oktober 1883.)
III. Dagegen ist das neben ihrem sonstigen staatssteuerpflichtigen Ein-
kommen zur Erfüllung des Aufwandes für ihren Haushalt im Großherzog-=
thume als erforderlich zu erachtende Einkommen aus ausländischem Grund-
besitze und aus ausländischen Gewerbsanstalten von den geordneten Schätzungs-
organen zur dritten Abtheilung der Steuerrolle ihres Wohn= oder Aufenthalts-
ortes unter entsprechender Angabe in der Bemerkungsspalte einzuschätzen.
Nach § 40 des Gesetzes vom 10. September 1883 steht dem Steuerpflich-
tigen die Befugniß zu, dieses Einkommen bis längstens zum 8. Juli dieses
Jahres zu erklären (zu deklariren), und nach § 39 dieses Gesetzes ist jeder
Abzuschätzende verpflichtet, dem Gemeindevorstande, dem Rechnungsamte, der
Stenerlokalkommission und den Schätzungsorganen alle zu einer richtigen Ab-
schätzung erforderlichen Anskünfte bei Vermeidung der im § 83 des Gesetzes
bestimmten Geldstrafe auf Verlangen unweigerlich und unverzüglich zu ertheilen.
IV. Um für die nach vorstehender Ziffer III etwa gebotenen Einschätzungen
die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen, haben die Gemeindevorstände die
betreffenden Steuerpflichtigen zur Einreichung erschöpfender Einkommenerklärungen
und Anskunftertheilungen unter Beachtung der Vorschrift am Schlusse des vor-
gedachten § 83 des Gesetzes vom 10. September 1883 aufzufordern. Diese
Erklärungen und die bei den Rechnungsämtern und Stenerlokalkommissionen
eingegangenen Anmeldungen über Kapitalzinsen u. s. w. sind der zuständigen
Schätzungskommission zur Kenntnißnahme vorzulegen.
V. Von der Schätzungskommission ist sodann der gesammte Haushaltungs-
aufwand des betreffenden Steuerpflichtigen zu veranschlagen. Dafern und so-
weit dieser Haushaltungsaufwand nicht durch das zur ersten Abtheilung der
Steuerrolle angemeldete, oder durch das sonstige bisher schon steuerpflichtige Ein-
kommen desselben gedeckt wird, ist das zur Erfüllung dieses Aufwandes als er-