Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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hb) Ist die Anzeige von dem Verlust eines Spareinlagebuchs gültig erfolgt, so wird darüber 
von dem Vorstande der Sparkasse ein ausführliches Protokoll aufgenommen, in welchem 
auch der Nebenumstände, z. B. der Legitimation zur Sache, Erwähnung geschieht. Der 
Anzeiger hat das Protokoll mit zu unterschreiben und erhält sofort ein Zeugniß über 
die bewirkte Anmeldung des Verlustes von dem Sparkassevorstand ansgestellt. 
Zugleich wird der Name des Einlegers und der Werth des Buches auf eine im 
Geschäftslokal ausgehängte Tafel eingezeichnet. 
c) Der Sparkassevorstand bewirkt nun ohne Verzug die Bekanntmachung des angemeldeten 
Verlustes in einer hier gelesenen und in der Weimarischen Zeitung. Derselbe bestimmt 
eine dreimonatliche Frist, deren letzter Tag ausdrücklich anzudeuten ist, binnen welcher 
diejenigen, welche an dem vermißten Spareinlagebuch rechtlichen Anspruch zu haben 
glauben, bei dem Sparkassevorstand sich anzumelden haben, unter der Verwarmung, daß, 
wenn sich außer dem Anzeiger auf diese Aufforderung Niemand melden würde, alsdann 
das fragliche Spareinlagebuch und alle demselben anhängenden Rechte für vernichtet 
geachtet, der Geldbetrag desselben aber zur freien Verfügung dessen gestellt werden soll, 
welcher die Anzeige des Verlustes gemacht hat. 
Diese öffentliche Bekanntmachung ist innerhalb der laufenden dreimonatlichen 
Frist in angemessenen Zwischenräumen noch zweimal zu wiederholen. Für die Kosten 
der Bekanntmachung hat jedenfalls der Anzeiger einzustehen. 
d!) Meldet sich innerhalb der gesetzten Frist Jemand, der Ansprüche irgend einer Art an 
das vermißte Spareinlagebuch macht, so ist die Erledigung der Sache von der Gerichts- 
behörde zu erwarten und die Verwaltung der Sparkasse wird inzwischen den Betrag 
des streitigen Spareinlagebuchs innebehalten, bis rechtskräftig erkannt ist, an wen die 
Zahlung zu leisten sei. 
) Meldet sich innerhalb der gesetzlichen Frist Niemand, um Ansprüche an das vermißte 
Spareinlagebuch zu machen, welches in den Akten ausdrücklich zu bemerken ist, so wird 
von sämmtlichen Mitgliedern des Verwaltungsausschusses ein von diesen zu unter- 
schreibender Beschluß gefaßt, vermöge dessen auf Grund der erfolgten Anzeige und 
ösfentlichen Bekanntmachung das fragliche Spareinlagebuch mit allen demselben an- 
hängenden Rechten für vernichtet und ungültig erllärt und dessen ganzer Betrag, soweit 
er nach den Büchern der Sparkasse noch nicht erhoben ist, zur freien Verfügung des 
Anzeigers gestellt, welcher das nach der Bestimmung dieses Paragraphen ausgesertigte 
Zeugniß wieder zurückzugeben hat. 
11. 
Dem Verwaltungsausschuß der Sparkasse steht jederzeit das Recht zu, die Einlagen mit einer 
dreimonatlichen Zahlungsfrist zu kündigen. 
Die Kündigung wird bewirkt entweder durch unmittelbare Benachrichtigung des bekannten 
Einlegers und Einschreibung der Kündigung in das Einlagebuch, oder mittelst öffentlicher Bekannt- 
machung in einer hier gelesenen und in der Weimarischen Zeitung.
	        
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