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hb) Ist die Anzeige von dem Verlust eines Spareinlagebuchs gültig erfolgt, so wird darüber
von dem Vorstande der Sparkasse ein ausführliches Protokoll aufgenommen, in welchem
auch der Nebenumstände, z. B. der Legitimation zur Sache, Erwähnung geschieht. Der
Anzeiger hat das Protokoll mit zu unterschreiben und erhält sofort ein Zeugniß über
die bewirkte Anmeldung des Verlustes von dem Sparkassevorstand ansgestellt.
Zugleich wird der Name des Einlegers und der Werth des Buches auf eine im
Geschäftslokal ausgehängte Tafel eingezeichnet.
c) Der Sparkassevorstand bewirkt nun ohne Verzug die Bekanntmachung des angemeldeten
Verlustes in einer hier gelesenen und in der Weimarischen Zeitung. Derselbe bestimmt
eine dreimonatliche Frist, deren letzter Tag ausdrücklich anzudeuten ist, binnen welcher
diejenigen, welche an dem vermißten Spareinlagebuch rechtlichen Anspruch zu haben
glauben, bei dem Sparkassevorstand sich anzumelden haben, unter der Verwarmung, daß,
wenn sich außer dem Anzeiger auf diese Aufforderung Niemand melden würde, alsdann
das fragliche Spareinlagebuch und alle demselben anhängenden Rechte für vernichtet
geachtet, der Geldbetrag desselben aber zur freien Verfügung dessen gestellt werden soll,
welcher die Anzeige des Verlustes gemacht hat.
Diese öffentliche Bekanntmachung ist innerhalb der laufenden dreimonatlichen
Frist in angemessenen Zwischenräumen noch zweimal zu wiederholen. Für die Kosten
der Bekanntmachung hat jedenfalls der Anzeiger einzustehen.
d!) Meldet sich innerhalb der gesetzten Frist Jemand, der Ansprüche irgend einer Art an
das vermißte Spareinlagebuch macht, so ist die Erledigung der Sache von der Gerichts-
behörde zu erwarten und die Verwaltung der Sparkasse wird inzwischen den Betrag
des streitigen Spareinlagebuchs innebehalten, bis rechtskräftig erkannt ist, an wen die
Zahlung zu leisten sei.
) Meldet sich innerhalb der gesetzlichen Frist Niemand, um Ansprüche an das vermißte
Spareinlagebuch zu machen, welches in den Akten ausdrücklich zu bemerken ist, so wird
von sämmtlichen Mitgliedern des Verwaltungsausschusses ein von diesen zu unter-
schreibender Beschluß gefaßt, vermöge dessen auf Grund der erfolgten Anzeige und
ösfentlichen Bekanntmachung das fragliche Spareinlagebuch mit allen demselben an-
hängenden Rechten für vernichtet und ungültig erllärt und dessen ganzer Betrag, soweit
er nach den Büchern der Sparkasse noch nicht erhoben ist, zur freien Verfügung des
Anzeigers gestellt, welcher das nach der Bestimmung dieses Paragraphen ausgesertigte
Zeugniß wieder zurückzugeben hat.
11.
Dem Verwaltungsausschuß der Sparkasse steht jederzeit das Recht zu, die Einlagen mit einer
dreimonatlichen Zahlungsfrist zu kündigen.
Die Kündigung wird bewirkt entweder durch unmittelbare Benachrichtigung des bekannten
Einlegers und Einschreibung der Kündigung in das Einlagebuch, oder mittelst öffentlicher Bekannt-
machung in einer hier gelesenen und in der Weimarischen Zeitung.