Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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D. Anmerkung 1 lautet: 
1. Bürgschaften, Verzichts= oder Kautionsleistungen, welche im Zusammen- 
hang mit einer Hypothekenbestellung gerichtlich errichtet, niedergeschrieben 
oder anerkannt und beurkundet werden, sind, insofern sie sich nicht als 
Verzicht auf das Vorzugsrecht einer Hypothek oder eines vorgemerkten 
Rechtes zu Gunsten eines anderen Gläubigers darstellen, nach § 47 
in Ansatz zu bringen. 
8 44. 
Zu § 63. 
wird folgende Anmerkung unter Ziffer 1 eingeschoben: 
Besteht zu Ziffer 2 die Aufnahme der Schuld= und Pfandverschreibung 
in Ausfüllung eines Formulars, so kommen ohne besondere Berechnung 
des letzteren 50.F in Ansatz. 
Die jetzige Anmerkung 1 erhält die Ziffer 2, die jetzige Anmerkung 2 die 
Ziffer 3. 
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## 
8 46. 
Die Ueberschrift im zweiten Abschnitt B. 4 (vor § 56) lautet: 
4. Führung der Hypothekenbücher; Handelssachen, An- 
gelegenheiten der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 
Genossenschaftssachen; Führung der Zeichen= und Muster- 
Register; Angelegenheiten der Dissidenten. 
§ 65 erhält die Ueberschrift: 
Handelssachen, Angelegenheiten der Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung, Genossenschaftssachen. 
und lautet: 
A. Handelssachen und Angelegenheiten der Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung. 
I. Eintragungen in das Handelsregister, wenn die Eintragung betrifft 
1. einen Einzelkaufmann: 
a) für die erste Eintragung . .ö·j-btle·Æ 
b) für jede spätere auf die Rechtsverhältnisse der Firma bezügliche 
Eintragung oder Löschung 150 F bis 54;
	        
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