69
B. Todeserklärung Verschollener.
In einem Verfahren nach dem Gesetz vom 1. März 1839 werden zwei
Zehntel der Gebühr des § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes berechnet
1. für die Thätigkeit bis zum Erlaß der Ladungen zum Anmeldungs-
termin einschließlich (§§ 18, 19 des Gesetzes vom 1. März 1839),
2. für die Verhandlung im Anmeldungstermine (§ 22 desselben Gesetzes),
3. für die Entscheidung nach angestandenem Anmeldungstermine (§ 24
desselben Gesetzes).
Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem Werthe des vom Ver-
schollenen zurückgelassenen Vermögens; ist vom Verschollenen kein Vermögen
zurückgelassen worden oder kann dessen Betrag nicht festgestellt werden, so
kommt die Vorschrift im § 10 Absatz 1 des deutschen Gerichtskostengesetzes
zur entsprechenden Anwendung. Findet ein ungetrenntes Verfahren gegen
mehrere Verschollene statt, so wird die Gebühr nach dem Gesammtbetrage des
zurückgelassenen Vermögens bezüglich nach dem Gesammtbetrage der nach der
angezogenen Vorschrift des deutschen Gerichtskostengesetzes zu ermitteluden
Werthe berechnet.
849.
Im 870 wird zwischen dem ersten und dem zweiten Absatz folgender
Absatz eingeschaltet:
Der Beendigung der Vormundschaft ist gleichzuachten die Abgabe
derselben an eine nicht Weimarische Behörde, während, wenn die
Vormundschaft an ein anderes Weimarisches Gericht zur Fortführung
abgegeben wird, die Gebühr von dem zuletzt thätigen Gericht zu be-
rechnen ist.
850.
Zu § 71.
a) Die Schlußworte des Absatz 1 lauten:
— — — des Gegenstandes oder Interesses, wegen dessen die be-
sondere Vormundschaft geführt worden ist.
b) Im zweiten Absatz treten an Stelle der Worte „nicht über 6 Monate“
die Worte:
nicht über 1 Jahr