Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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Bestimmung  des  Orts,  an  welchem  Handelsbücher  niederzulegen  sind
nach  Artikel  246  Absatz  1  des  Handelsgesetzbuchs  3  bis  10  .M.

Anmerkung:
Die  Gebühr  unter  ll  umfaßt  die  zur  Vorbereitung  der  Entschließung
dienenden  Handlungen.

B.  Genossenschaftssachen.

1.  Entschließung  wegen  Ermächtigung  zur  Berufung  einer  Generalversammlung
  oder  zur  Ankündigung  des  Gegenstands  einer  solchen  nach
§  43  Absatz  3  des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1889  10  —/  bis  50  J6;

2.  Protokollführung  in  der  Generalversammlung  einer  Genuosseuschaft
durch  einen  dazu  abgeordneten  Gerichtsbeamten,  wenn  die  Verhandlung
  innerhalb  zwei  Stunden  beendet  ist  152½,
bei  längerer  Dauer  für  jede  angefangene  Stunde  nocch  3.;

3.  Ernennung  oder  Abberufung  von  Liquidatoren  nach  §  81  des  Gesetzes
vom  1.  Mai  1889  .  ·.10·J-blsl5-Ø

4.  Bestimmung  einer  Person,  welcher  Bücher  und  Schriften  in  Verwahrung
zu  geben  sind,  sowie  Ermächtigung  zur  Einsicht  von  Büchern  und  Schriften
nach  §  90  des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1889.  3  —  bis  10  J7.

Anmerkung:
Die  Gebühr  unter  1—4  unfaßt  die  zur  Vorbereitung  der  Entschließung
dienenden  Handlungen.

5.  Für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  zweiter  Instanz  über  die  im
§  150  des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1889  bezeichneten  Anträge  sind  die
Gebühren  des  §  47  Ziffer  4b  des  Gesetzes,  für  die  durch  Verhängung
  von  Ordnungsstrafen  und  durch  Anträge  auf  Ausstellung
von  Zeugnissen  und  Bescheinigungen  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
1.  Mai  1889  veranlaßten  Geschäfte  sind  die  Gebühren  des  §  47
und  des  §  55  des  Gesetzes  anzusetzen).

*)  Folgende  reichsgesetzliche  Hestimmungen  kommen  in  Betracht:

§5151  des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1889:  „Gebühren  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  erster  Instanz  über
die  in  vorstehendem  Laragraphen  (5  150)  brieicheen  Anräge,  sowie  für  die  6#  eunwragungen  und  Vorbemerkungen  werden
nicht  erhoben.  Die  Erhebung  von  Auslagen  findet  nach  §8  79,  80  und  8  „  Gerichtskostengesetzes  stait.=8

  150  desselben  Gesetzes:  „Gegen  die  Eschewoun  über  Anträge  4h  tw  des  en  in  das  Genossenschaftsregister
oder  die  Liste  der  Genossen  oder  aus  Vormerkung  in  der  letzteren  finden  die  Rechtsmittel  statt,  welche  gegen  die  Entscheidung
  über  Eintragungen  in  das  Handelsregisler  zulässig  sind.“

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