Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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Vormundes gemäß § 14 und § 15 Absatz 1 des Gesetzes über die 
elterliche Gewalt und das Vormundschaftswesen vom 27. März 1872 
einzutreten hat. Die Berechnung der Gebühren erfolgt bei Beendi- 
gung dieser Thätigkeit. 
855. 
Zu 878. 
Die Worte unter Ziffer IV Absatz 1: 
„einschlüssig des an die Hauptstaatskasse ausgeliehenen“ 
werden gestrichen. 
8 656. 
Zu § 78 Ziffer V 
wird hinter dem zweiten Absatz als dritter Absatz eingeschaltet: 
Diese Bestimmungen finden entsprechende Anwendung in den Fällen 
des § 76 Ziffer 2. 
857. 
Im 880 Absatz2 
werden die Worte angefügt: 
über deren Höhe auch die nach dem ersten Absatz zu berechnende 
Gebühr nicht hinauszugehen hat. 
868. 
§581 erster Absatz 
lautet: 
Im Verfahren nach dem Gesetz vom 12. Mai 1879 über die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen kommen für Entscheidungen 
der im § 35 des deutschen Gerichtskostengesetzes bezeichneten Art die 
daselbst geordneten Gebühren zum Ansatz. Auf Fälle der Zurück- 
nahme des gestellten Antrags findet § 46 des deutschen Gerichts- 
kostengesetzes Anwendung. 
869. 
Im 882 vird im ersten Absatz, erste Zeile, das Wort: „Gebühren“ durch 
das Wort: „Kosten“ ersetzt.
	        
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