Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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868. 
Zu § 95. 
Der Anmerkung Ziffer 2 wird folgender Satz angefügt: 
Nur in den Fällen unter Ziffer 8 findet insoweit, als die Vor- 
verhandlungen bei den Gemeindevorständen ergangen sind, die Be- 
rechnung von Gebühren für dieselben zu Gunsten der Gemeinde- 
kasse statt. 
§ 69. 
Zu § 97. 
Unter a wird das Wort 
„Grenzregelungen“ 
abgeändert in 
„Flurgrenzregelungen“. 
870. 
Zu § 98. 
wird beigefügt: 
Anmerkung: Siehe jedoch hinsichtlich der Amtsanwälte § 103 Ziffer VI. 
§ 71. 
Zu § 99. 
Die Worte: 
„nach dem Orte der Bestimmung“ 
werden gestrichen. 
8 72. 
8 102 lautet: 
Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die Reiseentschädi- 
gungen der Geschworenen, sowie der Vertrauensmänner und Schöffen 
bei den Schöffengerichten bleiben unverändert. Auch bleiben die im 
Gesetze vom 30. Juni 1874 enthaltenen Bestimmungen über Diäten 
und Nachtquartiergelder der bei Schwurgerichten beschäftigten Staats- 
beamten in Kraft. 
Zu § 103. 
Die Worte am Schlusse von Ziffer V: 
13“
	        
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