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Bedingungen: Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß
§ 1058 Abs. 3 oder Abs. 4 der Gewerbeordnung oder die oben in der Be-
dingung zu III, 14 angegebenen Ruhezeiten zu gewähren.
Die Sonn= oder Festtagsarbeiten sind von dem Gewerbetreibenden
mit den im § 1052 Abs. 2 bezeichneten Angaben über die Zahl der be-
schäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie die Art der vor-
genommenen Arbeiten in das daselbst vorgeschriebene Verzeichniß (Anlage 1)
einzutragen (vergl. auch oben unter B, l. 4).
10. Die Bestimmungen unter III, 2—5, 7 und 9 finden auf die hier
in Rede stehenden Ausnahmen entsprechende Anwendung.
11. Bei den nach §§ 20 und 21 der Gewerbeordnung zugelassenen Aus-
nahmen empfiehlt es sich, in dem Bescheide ausdrücklich darauf hinzuweisen,
daß die Ausnahmebewilligung jederzeit ganz oder theilweise widerrufen werden
kann, und ferner vorzuschreiben, daß die Ausnahmebewilligung von dem Betriebs-
inhaber an der Betriebsstätte aufzubewahren und auf Erfordern den Polizei-
beamten, sowie den Gewerbeaufsichtsbeamten vorzuzeigen ist.
12. Für den Widerruf einer Ausnahmebewilligung ist die Behörde zu-
ständig, die die Bewilligung ertheilt hat. Das Verfahren richtet sich nach den
§§ 20 und 21 der Gewerbeordnung.
V.
Ausnahmen zur Verhütung eines unverhältnißmäßigen Schadens.
(8 105f.)
1. Anträge auf Gestattung von Ausnahmen nach § 1051 sind von dem
Gemeindevorstand möglichst schleunig zu erledigen. Der Unternehmer darf die
Sonntagsarbeiten vor Eingang der Genehmigung nicht vornehmen lassen. Die
nachträgliche Ertheilung der Genehmigung ist unzulässig.
2. Die Ausnahmen dürfen nur vorübergehend auf bestimmte Zeit und
ferner nur unter folgenden zwei Voraussetzungen bewilligt werden:
a) das Bedürfniß zur Sonntagsarbeit darf trotz Aufwendung gehöriger
Sorgfalt nicht vorherzusehen gewesen sein,
b) der durch den Ausfall der Sonntagsarbeit drohende Schaden muß un-
verhältnißmäßig, also so erheblich sein, daß dem gegenüber die Beein-
trächtigung, welche die Sonntagsruhe der Arbeiter durch die Ausnahme-
gestattung erfährt, nicht entscheidend ins Gewicht fallen kann.