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Bei den Revisionen sind folgende Punkte festzustellen:
Ist das nach § 105 Abs. 2 der Gewerbeordnung und B. IV. Ziffer 9
dieser Anweisung vorgeschriebene, von den Gewerbetreibenden zu führende
Verzeichniß vorhanden und ordnungsmäßig geführt?
Sind in Betrieben, welche von den durch die Bestimmungen des Bundes-
raths zugelassenen Ausnahmen Gebrauch machen, die vorgeschriebenen
Aushänge der Ausnahmevorschriften vorhanden?
.Für den Fall, daß zur Zeit der Revision eine Beschäftigung nach der
Ausnahmevorschrift in § 1054 stattfindet, sind die vorgeschriebenen Aus-
hänge vorhanden?
Stimmt die Beschäftigung der Arbeiter mit den erlassenen Ausnahme-
vorschriften überein, werden insbesondere die Arbeiter nicht länger als
zulässig beschäftigt und werden die in den Genehmigungsbedingungen
vorgeschriebenen Ruhezeiten gewährt?
III. Nach jeder Revision ist auf dem unter II, 1 bezeichneten Verzeichniß,
sowie auf den unter II, 2 und 3 bezeichneten Aushängen ein Revisionsvermerk
zu machen.
IV. In Fällen, in denen es der Ortspolizeibehörde zweifelhaft ist, ob
die Beschäftigung von Arbeitern mit den gesetzlichen oder Ausnahmevorschriften
in Einklang steht, hat sie vor Erstattung der Strafanzeige an den Großherzog-=
lichen Bezirksdirektor zu berichten und dessen Entscheidung einzuholen.
Weimar, den 11. März 1895.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
Anlage 1.