Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Anlage 1 
zu BI4 der Ausführungsanweisung vom 11. März 1895. 
Verzeichniß 
der in dem Betriebe des 
  
u 
(Name des Gewerbetreibenden bez. des Betriebs) 
im Jahre 189. auf Grund des § 105& der Gewerbeordnung 
vorgenommenen Sonntagsarbeiten. 
Vorbemerkung. Zur Eintragung der Namen der an Sonn= oder Festtagen be- 
schäftigten Arbeiter in die Spalte 3 des nachstehenden Verzeichnisses ist der Gewerbe- 
treibende nicht verpflichtet. Es empfiehlt sich aber wenigstens die Namen derjenigen 
Trbeiter einzutragen, die mit den in § 105# Absatz 1 Ziffer 3 und 4 bezeichneten 
Arbeiten beschäftigt werden. Denn anderenfalls würde es dem Gewerbetreibenden 
häufig nicht möglich sein, zu übersehen, welchen Arbeitern die im § 105. Absatz 3 vor- 
geschriebenen Ruhezeiten zu gewähren sind. 
In Betrieben, die mit Wind oder unregelmäßiger Wasserkraft arbeiten, sind auch 
die auf Grund des §8 105. vorgenommenen Sonn= und Festtagsarbeiten in die nach- 
stehende Tabelle einzutragen.
	        
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