Begierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 11. Weimar. 26. April 1895.
Inhalt: Gesez, betr. die Konfession der Kinder aus gemischten Ehen zwischen Goangelischen. zuund atholiten sowie den
Konfessionswechsel der Evangelischen und Katholiken; vom 1895 Ausführungs-
Verordnung zu diesem Gesetz; vom 16. April 1895, Seite W — Ministerial Bekaiiiitiiiachiiiiq betr. den für
eilige Fälle nachgelassenen zunmiselbaren Geschäftsverkehr der Justiz= und Polizeibehörden des Großherzogthums
mit Französischen Behörden, — Ministlerial-Bekanntmachung, betr. die Ertheilung des Ereguatur
an den Brasilianischen Oun. Fu4 . 1. Klasse Dr. Arthur Teixeira de Macedo in Hamburg, Seite 1
351 Gesetz, betreffend die Konfession der Kinder aus gemischten Ehen zwischen Evangelischen
und Katholiken, sowie den Konfessionswechsel der Evangelischen und Katholiken; vom
10. April 1895.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags betreffs der Koufession der
Kinder aus gemischten Ehen zwischen Evangelischen und Katholiken, sowie
betreffs des Konfessionswechsels der Evangelischen und Katholiken, was folgt:
§ 1.
Die Kinder folgen der Konfession des Vaters.
Dies gilt, vorbehältlich der Bestimmungen in § 5, auch für den Fall,
wenn der Vater seine Konfession wechselt.
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