Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Art. 19. 
Das Bürgerrecht wird durch ausdrückliche Verleihung (Art. 21, 22, 24, 
83 Z. 18, 89) sowie durch definitive Anstellung im Hof-, Reichs-, Staats-, 
Kirchen= und Schuldienst an dem den Angestellten als Wohnsitz angewiesenen. 
Orte erworben. 
Lehrer und Beamte der Universität Jena stehen in Bezug auf das 
Bürgerrecht den Staatsdienern gleich. 
Art. 20. 
Die Erwerbung des Bürgerrechts setzt voraus: 
1. eine physische Person, 
2. rechtliche Selbständigkeit, 
3. den Besitz der Staatsangehörigleit im Großherzogthum, 
4. den Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte. 
Im Uebrigen wird weder durch Geburt, Geschlecht, Beruf, Religion noch 
durch sonstige persönliche Verhältnisse ein Unterschied in der Berechtigung zu 
Gewinnung des Bürgerrechts gemacht. 
Das Bürgerrecht muß auf Verlangen der Gemeindevertretung von den- 
jenigen Personen männlichen Geschlechts erworben werden, welche, bei dem 
Vorhandensein der unter Ziffer 1 bis 4 dieses Artikels genannten Voraus- 
setzungen, 
a) den Unterstützungswohnsitz im Gemeindebezirke erworben haben, 
oder 
„b) seit drei Jahren ein Wohnhaus allein oder in Gemeinschaft mit 
Anderen im Gemeindebezirke besitzen, 
oder 
o) seit drei Jahren ein Gewerbe selbständig im Gemeindebezirke betrieben 
haben. 
Gegen Diejenigen, welche ihrer Verpflichtung zur Gewinnung des Bürger- 
rechts, sowie der Vorschrift in Artikel 26, Absatz 3, innerhalb einer ihnen 
von dem Gemeindevorstande zu setzenden Frist nicht nachkommen, hat der Ge- 
meindevorstand Geldstrafen bis zu 75 —¾ anzudrohen und gegebenen Falls 
für verwirkt zu erklären.
	        
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