Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

Regierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 1. Weimar. 26. Jannar 1895. 
Inhalt: Miinsteerial. Bekannimachung, betr. Abänderung des Statuts der Sparkasse zu Münchenbernsdorf, Seite 1. — 
Ministerial- Bekamntmachung, beir. die Verglitungssätze für die Naluralverpflegung der bewaffneten Macht im 
Frieden im Jahre Seite 2. — Ministertal-Bekanntmachung, beir. die Durchschniutspreise für die 
Vergiltung 3- für die Kriegsmagazine im Falle einer Mobilmachung während der 
Zeit vom 1. April 1895 bis zum 1. April 1896, Seite 2. — Ministerial-Bekanmtmachung, betr. die Ueber- 
agung der übrung des neuen Katasters von Creuzburg auf die Großherzogliche Bezirkskatasterführung 
zu Eisenach, 3. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs- Gel setzblatt und dem Central-Blatt für das 
Deutsche MNäch- t 3. 
  
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[I] I. Mit Höchster Genehmigung ist der 8 11 des Statuts der Sparkasse 
zu Münchenbernsdorf vom 20. Juli 1889 (Regierungsblatt von 1890 Seite 6) 
durch die nachstehend abgedruckte Bestimmung ersetzt worden. 
Weimar, den 29. Dezember 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
Die Sparkasse leiht, jedoch nur auf inländische Grundstücke und an inländische Gemeinden, 
Kapitalien unter den für vormundschaftliche Gelder im Großherzogthum geltenden gesetzlichen 
Bestimmungen verzinslich aus. 
Die im Westkreis des Herzogthums Sachsen-Altenburg und im Fürstenthum Reuß j. L. 
belegenen Grundstücke werden den inländischen gleichgestellt. 
Ausnahmsweise darf eine Kapitalausleihung auch auf andere, außerhalb des Großherzog= 
thums, im Deutschen Reiche gelegene Grundstücke erfolgen, wenn deren Schätzungswerth ohne 
Hinzurechnung des Werthes der etwa darauf stehenden Gebäude mündelmäßige Sicherheit bietet. 
1895 1
	        
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