Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

Regierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  1.  Weimar.  26.  Jannar  1895.

Inhalt:  Miinsteerial.  Bekannimachung,  betr.  Abänderung  des  Statuts  der  Sparkasse  zu  Münchenbernsdorf,  Seite  1.  —
Ministerial-  Bekamntmachung,  beir.  die  Verglitungssätze  für  die  Naluralverpflegung  der  bewaffneten  Macht  im
Frieden  im  Jahre  Seite  2.  —  Ministertal-Bekanntmachung,  beir.  die  Durchschniutspreise  für  die
Vergiltung  3-  für  die  Kriegsmagazine  im  Falle  einer  Mobilmachung  während  der
Zeit  vom  1.  April  1895  bis  zum  1.  April  1896,  Seite  2.  —  Ministerial-Bekanmtmachung,  betr.  die  Ueberagung
  der  übrung  des  neuen  Katasters  von  Creuzburg  auf  die  Großherzogliche  Bezirkskatasterführung
zu  Eisenach,  3.  —  Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Reichs-  Gel  setzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das
Deutsche  MNäch-  t  3.

 

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[I]  I.  Mit  Höchster  Genehmigung  ist  der  8  11  des  Statuts  der  Sparkasse
zu  Münchenbernsdorf  vom  20.  Juli  1889  (Regierungsblatt  von  1890  Seite  6)
durch  die  nachstehend  abgedruckte  Bestimmung  ersetzt  worden.

Weimar,  den  29.  Dezember  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

Die  Sparkasse  leiht,  jedoch  nur  auf  inländische  Grundstücke  und  an  inländische  Gemeinden,
Kapitalien  unter  den  für  vormundschaftliche  Gelder  im  Großherzogthum  geltenden  gesetzlichen
Bestimmungen  verzinslich  aus.

Die  im  Westkreis  des  Herzogthums  Sachsen-Altenburg  und  im  Fürstenthum  Reuß  j.  L.
belegenen  Grundstücke  werden  den  inländischen  gleichgestellt.

Ausnahmsweise  darf  eine  Kapitalausleihung  auch  auf  andere,  außerhalb  des  Großherzogthums,
  im  Deutschen  Reiche  gelegene  Grundstücke  erfolgen,  wenn  deren  Schätzungswerth  ohne
Hinzurechnung  des  Werthes  der  etwa  darauf  stehenden  Gebäude  mündelmäßige  Sicherheit  bietet.

1895  1