154
Art. 28.
Den ihren ständigen Wohnsitz im Gemeindebezirke habenden Bürgern
liegt die Pflicht der Uebernahme von Gemeindeämtern und von Aufträgen zum
Gemeindebesten ob, soweit nicht durch das Gesetz selbst Ausnahmen gestattet
sind (Art. 48, 60, 61, 69, 75).
2. Von der Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten.
A. Von der Gemeindeversammlung
Art. 29.
Die Gemeindeversammlung wird durch diejenigen gebildet, welche stimm-
berechtigt in der Gemeinde sind.
Art. 30.
Stimmberechtigt sind alle Personen, welche im Besitze des Bürgerrechts
sich befinden.
Ausnahmsweise steht ein Stimmrecht zu:
1. den juristischen Personen, welche ihren Sitz im Gemeindebezirke haben
und in demselben Grundstücke besitzen oder Gewerbe betreiben;
2. denjenigen physischen und juristischen Personen, sowie den nach Art. 127
steuerpflichtigen Kommandit= und Aktien-Gesellschaften und ähnlichen
Erwerbsvereinen, deren der Gemeindesteuer des betreffenden Ortes
unterworfenes Einkommen (Art. 127 folg.) das gemeindesteuerpflichtige
Einkommen eines der drei mit den höchsten Einkommenbeträgen gemeinde-
steuerpflichtigen Bürger des Ortes übersteigt, ohne daß dieselben nach
Vorstehendem schon im Besitze des Stimmrechts sind.
Hinsichtlich des Umfangs der Stimmberechtigung gelten folgende Be-
stimmungen:
a) Bei Berechnung der zu Gemeindeversammlungs-Beschlüssen und zu Ge-
meinde-Wahlen erforderlichen Zahl von Stimmen ist die Höhe des der
Gemeindestener des betreffenden Ortes unterworfenen Einkommens des
Stimmberechtigten dergestalt zu Grunde zu legen, daß derjenige, welcher
ein solches Einkommen bis zu 500 —# einschließlich hat, eine Stimme,
derjenige, welcher ein solches 500 —# übersteigendes hat, für jede vollen
500 dieses Einkommens eine weitere Stimme erhält.