Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Art. 28. 
Den ihren ständigen Wohnsitz im Gemeindebezirke habenden Bürgern 
liegt die Pflicht der Uebernahme von Gemeindeämtern und von Aufträgen zum 
Gemeindebesten ob, soweit nicht durch das Gesetz selbst Ausnahmen gestattet 
sind (Art. 48, 60, 61, 69, 75). 
2. Von der Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten. 
  
A. Von der Gemeindeversammlung 
Art. 29. 
Die Gemeindeversammlung wird durch diejenigen gebildet, welche stimm- 
berechtigt in der Gemeinde sind. 
Art. 30. 
Stimmberechtigt sind alle Personen, welche im Besitze des Bürgerrechts 
sich befinden. 
Ausnahmsweise steht ein Stimmrecht zu: 
1. den juristischen Personen, welche ihren Sitz im Gemeindebezirke haben 
und in demselben Grundstücke besitzen oder Gewerbe betreiben; 
2. denjenigen physischen und juristischen Personen, sowie den nach Art. 127 
steuerpflichtigen Kommandit= und Aktien-Gesellschaften und ähnlichen 
Erwerbsvereinen, deren der Gemeindesteuer des betreffenden Ortes 
unterworfenes Einkommen (Art. 127 folg.) das gemeindesteuerpflichtige 
Einkommen eines der drei mit den höchsten Einkommenbeträgen gemeinde- 
steuerpflichtigen Bürger des Ortes übersteigt, ohne daß dieselben nach 
Vorstehendem schon im Besitze des Stimmrechts sind. 
Hinsichtlich des Umfangs der Stimmberechtigung gelten folgende Be- 
stimmungen: 
a) Bei Berechnung der zu Gemeindeversammlungs-Beschlüssen und zu Ge- 
meinde-Wahlen erforderlichen Zahl von Stimmen ist die Höhe des der 
Gemeindestener des betreffenden Ortes unterworfenen Einkommens des 
Stimmberechtigten dergestalt zu Grunde zu legen, daß derjenige, welcher 
ein solches Einkommen bis zu 500 —# einschließlich hat, eine Stimme, 
derjenige, welcher ein solches 500 —# übersteigendes hat, für jede vollen 
500 dieses Einkommens eine weitere Stimme erhält.
	        
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