Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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b) Stimmberechtigten, welche zu den Gemeindeabgaben, vermöge einer auf 
Gesetz oder auf besonderem Rechtstitel beruhenden Befreiung, Etwas 
nicht beitragen, gebührt nur eine Stimme. 
c) Werden Gemeindenmlagen nicht erhoben, so ist das Verhältniß der 
Stimmberechtigung nach den für die Ermittelung und Feststellung des 
gemeindesteuerpflichtigen Einkommens bestehenden Grundsätzen zu berechnen. 
d) Uebersteigt die Zahl der Stimmen eines Einzelnen ein Dritttheil der 
Zahl der Stimmen sämmtlicher Stimmberechtigten in der Gemeinde, so 
ruhen die über jenes Dritttheil ansteigenden Stimmen so lange, als 
dieses Verhältniß dauert. Die in Stellvertretung abzugebenden Stimmen 
(Art. 31) werden hierbei mit in Anrechnung gebracht. 
In Gemeindebezirken, welche am 18. Jannar 1854 schon mehr als 2000 
Einwohner umfaßten, treten obige Bestimmungen unter a, b, c, d über den 
Umfang der Stimmberechtigung nicht in Kraft, sondern in solchen Gemeinden 
bleibt es bei der allgemeinen Vorschrift im Eingange und oben unter 1 und 
2 dieses Artikels. 
Das Stimmrecht ruht so lange, als der Stimmberechtigte 
. öffentliche Armen-Unterstützung bezieht, 
im Konkurse befangen ist, 
sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, 
. seine in dem letztverflossenen Kalenderjahre fällig gewordenen Gemeinde- 
abgaben nicht vollständig berichtigt hat, 
5. nicht in die Liste der Stimmberechtigten (Art. 47) eingetragen ist. 
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Art. 31. 
Die Ausübung des Stimmrechts muß in der Regel in Person bewirkt 
werden. Ausnahmsweise ist Stellvertretung durch einen dem Gemeindevorstande 
schriftlich angezeigten Bevollmächtigten nachgelassen den in Art. 30 unter 1 
und 2 genannten Stimmberechtigten, sowie denjenigen Bürgern, welche durch 
bescheinigte Krankheit oder Abwesenheit genügend entschuldigt sind. 
Die Stellvertretung ist dagegen geboten hinsichtlich der Frauen und Be- 
vormundeten; für die letzteren hat der Vormund, für die ersteren der Ehemann, 
Sohn, Bruder, Schwager, Schwiegersohn oder Stiefsohn in vermuthlichem 
Auftrage, sonst aber schriftlich zu benennende Bevollmächtigte das Stimmrecht 
auszuüben. 
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