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b) Stimmberechtigten, welche zu den Gemeindeabgaben, vermöge einer auf
Gesetz oder auf besonderem Rechtstitel beruhenden Befreiung, Etwas
nicht beitragen, gebührt nur eine Stimme.
c) Werden Gemeindenmlagen nicht erhoben, so ist das Verhältniß der
Stimmberechtigung nach den für die Ermittelung und Feststellung des
gemeindesteuerpflichtigen Einkommens bestehenden Grundsätzen zu berechnen.
d) Uebersteigt die Zahl der Stimmen eines Einzelnen ein Dritttheil der
Zahl der Stimmen sämmtlicher Stimmberechtigten in der Gemeinde, so
ruhen die über jenes Dritttheil ansteigenden Stimmen so lange, als
dieses Verhältniß dauert. Die in Stellvertretung abzugebenden Stimmen
(Art. 31) werden hierbei mit in Anrechnung gebracht.
In Gemeindebezirken, welche am 18. Jannar 1854 schon mehr als 2000
Einwohner umfaßten, treten obige Bestimmungen unter a, b, c, d über den
Umfang der Stimmberechtigung nicht in Kraft, sondern in solchen Gemeinden
bleibt es bei der allgemeinen Vorschrift im Eingange und oben unter 1 und
2 dieses Artikels.
Das Stimmrecht ruht so lange, als der Stimmberechtigte
. öffentliche Armen-Unterstützung bezieht,
im Konkurse befangen ist,
sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet,
. seine in dem letztverflossenen Kalenderjahre fällig gewordenen Gemeinde-
abgaben nicht vollständig berichtigt hat,
5. nicht in die Liste der Stimmberechtigten (Art. 47) eingetragen ist.
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Art. 31.
Die Ausübung des Stimmrechts muß in der Regel in Person bewirkt
werden. Ausnahmsweise ist Stellvertretung durch einen dem Gemeindevorstande
schriftlich angezeigten Bevollmächtigten nachgelassen den in Art. 30 unter 1
und 2 genannten Stimmberechtigten, sowie denjenigen Bürgern, welche durch
bescheinigte Krankheit oder Abwesenheit genügend entschuldigt sind.
Die Stellvertretung ist dagegen geboten hinsichtlich der Frauen und Be-
vormundeten; für die letzteren hat der Vormund, für die ersteren der Ehemann,
Sohn, Bruder, Schwager, Schwiegersohn oder Stiefsohn in vermuthlichem
Auftrage, sonst aber schriftlich zu benennende Bevollmächtigte das Stimmrecht
auszuüben.
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