Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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drei Mitgliedern, welche gleiches Stimmrecht besitzen, und zwar einem rechts- 
kundigen (zum Richteramt befähigten) Mitgliede, einem ötonomisch gebildeten 
Mitgliede und einem technischen Mitgliede für Vermessungsangel 
Ueber Vorsitz und Stellvertretung wird von Uns Bestimmung getroffen 
werden. 
§ 2. 
Wer als Mitglied der General-Kommission an einer Entscheidung Theil 
genommen hat, ist von der Theilnahme an einer den gleichen Gegenstand be- 
treffenden Berathung und Entscheidung der Revisions-Kommission (§ 155 des 
Gesetzes vom 28. April 1869) ausgeschlossen. 
§ 3. 
Vom Staats-Ministerium können der General-Kommission auch andere, 
die Landeskultur betreffende Angelegenheiten, soweit sie nicht durch gesetzliche 
Bestimmung anderen Behörden zugewiesen sind, zur Bearbeitung überwiesen 
werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Schloß Belvedere den 15. Mai 1895. 
Carl Alexander. 
v. Groß. v. Borberg. Nothe.
	        
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