Begierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 20. Weimar. 3. August 1895.
Inhalt: Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Besteuerung der Hunde vom 3. April 1895, Seite 255.
Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes über die Besteuerung der Hunde
vom 3. April 1898.
I74) Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird zur
Ausführung des Gesetzes über die Besteuerung der Hunde vom 3. April 1895
unter Aufhebung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Be-
steuerung der Hunde vom 12. Mai 1852 und ihrer Nachträge Folgendes hier-
durch verordnet:
81.
Alljährlich im Beginne des Monats März, ingleichen des Monats Sep-
tember haben die Gemeindevorstände die in ihren Bezirken vorhandenen stener-
pflichtigen Hunde und deren Besitzer genau zu ermitteln und darüber nach
dem angefügten Muster unter A Verzeichnisse aufzustellen.
Formulare zu diesen Verzeichnissen sind gegen Empfangsbescheinigung von
den Rechnungsämtern zu beziehen.
Soweit in größeren Orten die vollständige Ermittelung der steuerbaren
Hunde nicht schon durch eigene Nachforschungen des Polizeiaufsichtspersonales
bewirkt werden kann, bleibt es den Gemeindevorständen nachgelassen, die Be—
sitzer von Hunden unter Audrohung polizeilicher Strafen zur Anmeldung und
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