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stimmte schulpflichtige Alter erreicht haben, sind zu Ostern des Jahres
zu entlassen, wo der achtjährige Schulbesuch erfüllt ist, soweit nicht die
Bestimmung in § 5 Absatz 5 des Volksschulgesetzes Platz greift.
Dasselbe gilt, wenn Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres
in die zu dem damaligen Wohnsitz ihrer Eltern zugehörige auswärtige
Schule nach den dort bestehenden gesetzlichen Bestimmungen aufgenommen
und erst später in eine inländische Schule übergetreten sind.
Im Uebrigen kann die Entlassung aus der Schule vor der
bestimmten Zeit nur in den dringlichsten Fällen stattfinden. Hierzu
kann die vorgeschrittene körperliche und geistige Entwickelung des Kindes
allein keinen Grund abgeben.
Ueber die vorzeitige Entlassung der Schulkinder hat der Bezirksschul-
inspektor zu bestimmen, der aber in Fällen, die zu besonderen Bedenken
Anlaß geben, die Entscheidung der Oberschulbehörde einzuholen hat.
Die Entlassung der Kinder aus der Schule und die Unterbrechung
des Schulbesuchs ist in dem Schülerbuch einzutragen (Vergl. Ziffer 2.).
ll. Die Bestimmung in Artikel 4 Ziffer VII Absatz 2 der Ausführungs-
Verordnung vom 16. Dezember 1874 zum Volksschulgesetz, nach welcher seitens
des Schulamts in jedem Fall von einer ausgebrochenen Epidemie und der
zeitweiligen Schließung der Schule oder Entfernung einzelner Kinder aus der-
selben Anzeige an dic oberste Schulbehörde zu erstatten ist, kommt in Wegfall.
III. Die Bestimmungen in Artikel 12 Ziffer 6, Ziffer 7 Absatz 1, Ziffer 11
Absatz 4 und Ziffer 12 der Ausführungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874
erhalten folgende Fassung:
Ziffer 6.
Diejenigen Lehrer, welche während der Krankheit oder sonstigen
Behinderung eines Lehrers, sowie während einer Schulvakanz vikariren,
erhalten, soweit die Stellvertretung nach § 22 des Gesetzes — neue
Fassung vom heutigen Tage — nicht unentgeltlich zu leisten ist oder
soweit nicht bei länger andauernden Stellvertretungen durch einen
Vikar seitens der obersten Schulbehörde im einzelnen Fall etwas
Anderes angeordnet wird,
a) für jede Lehrstunde, welche der Lehrer in einer anderen Schule
oder über seine regelmäßige Stundenzahl hinaus ertheilt, 0,50 4;