Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

270 
stimmte schulpflichtige Alter erreicht haben, sind zu Ostern des Jahres 
zu entlassen, wo der achtjährige Schulbesuch erfüllt ist, soweit nicht die 
Bestimmung in § 5 Absatz 5 des Volksschulgesetzes Platz greift. 
Dasselbe gilt, wenn Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres 
in die zu dem damaligen Wohnsitz ihrer Eltern zugehörige auswärtige 
Schule nach den dort bestehenden gesetzlichen Bestimmungen aufgenommen 
und erst später in eine inländische Schule übergetreten sind. 
Im Uebrigen kann die Entlassung aus der Schule vor der 
bestimmten Zeit nur in den dringlichsten Fällen stattfinden. Hierzu 
kann die vorgeschrittene körperliche und geistige Entwickelung des Kindes 
allein keinen Grund abgeben. 
Ueber die vorzeitige Entlassung der Schulkinder hat der Bezirksschul- 
inspektor zu bestimmen, der aber in Fällen, die zu besonderen Bedenken 
Anlaß geben, die Entscheidung der Oberschulbehörde einzuholen hat. 
Die Entlassung der Kinder aus der Schule und die Unterbrechung 
des Schulbesuchs ist in dem Schülerbuch einzutragen (Vergl. Ziffer 2.). 
ll. Die Bestimmung in Artikel 4 Ziffer VII Absatz 2 der Ausführungs- 
Verordnung vom 16. Dezember 1874 zum Volksschulgesetz, nach welcher seitens 
des Schulamts in jedem Fall von einer ausgebrochenen Epidemie und der 
zeitweiligen Schließung der Schule oder Entfernung einzelner Kinder aus der- 
selben Anzeige an dic oberste Schulbehörde zu erstatten ist, kommt in Wegfall. 
III. Die Bestimmungen in Artikel 12 Ziffer 6, Ziffer 7 Absatz 1, Ziffer 11 
Absatz 4 und Ziffer 12 der Ausführungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874 
erhalten folgende Fassung: 
Ziffer 6. 
Diejenigen Lehrer, welche während der Krankheit oder sonstigen 
Behinderung eines Lehrers, sowie während einer Schulvakanz vikariren, 
erhalten, soweit die Stellvertretung nach § 22 des Gesetzes — neue 
Fassung vom heutigen Tage — nicht unentgeltlich zu leisten ist oder 
soweit nicht bei länger andauernden Stellvertretungen durch einen 
Vikar seitens der obersten Schulbehörde im einzelnen Fall etwas 
Anderes angeordnet wird, 
a) für jede Lehrstunde, welche der Lehrer in einer anderen Schule 
oder über seine regelmäßige Stundenzahl hinaus ertheilt, 0,50 4;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.