Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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3. Die Kirchgemeindeversammlung wird, insoweit nicht eine Aufsichts- 
behörde für den einzelnen Fall etwas Anderes anordnet, durch den Kirch- 
gemeindevorstand berufen. 
Vor der Anberaumung der Kirchgemeindeversammlung ist die Liste der 
Stimmberechtigten (§ 15 Z. 1) nach dem gegenwärtigen Stand zu berichtigen. 
Zu der Kirchgemeindeversammlung sind die in die Liste eingetragenen 
stimmberechtigten Mitglieder der Kirchgemeinde in ortsüblicher Weise, unter 
Bezeichnung der Tagesordnung, einzuladen. 
Jede so berufene Kirchgemeindeversammlung ist beschlußfähig, wenn 
mindestens ein Dritttheil der stimmberechtigten Mitglieder der Kirchgemeinde 
anwesend ist. 
Erscheinen weniger Mitglieder, so wird eine zweite Kirchgemeindeversamm- 
lung berufen, die, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, beschlußfähig ist. 
Handelt es sich jedoch um die Wahl der Mitglieder des Kirchgemeinde- 
vorstandes (§ 15), so bedarf es, auch wenn nicht ein Dritttheil der Stimm- 
berechtigten erschienen ist, der Berufung einer zweiten Kirchgemeindeversamm- 
lung nicht. 
4. Den Vorsitz in der Kirchgemeindeversammlung führt, insoweit nicht 
eine Aufsichtsbehörde für den einzelnen Fall etwas Anderes anordnet, der 
Vorsitzende des Kirchgemeindevorstandes, bezüglich dessen Stellvertreter. 
5. Vorbehältlich der Bestimmung in § 15 Z. 6 über die Wahl der 
Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes erfolgt die Abstimmung in den Kirch- 
gemeindeversammlungen entweder geheim durch Abgabe von Stimmzetteln ohne 
Unterschrift oder öffentlich. 
Insoweit etwas Anderes nicht vorgeschrieben ist oder von der Versamm- 
lung beschlossen wird, wählt der Vorsitzende der Kirchgemeindeversammlung die 
Art der Abstimmung. 
6. Die Kirchgemeindeversammlung beschließt nach Stimmenmehrheit. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
7. Ueber die Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches, 
vorbehältlich der Bestimmung in § 15 Z. 8, von dem Vorsitzenden, bezüglich 
von dessen Stellvertreter, von dem Schriftführer des Kirchgemeindevorstandes 
und von drei Protokollzeugen unterschrieben wird, die der Vorsitzende 
bestimmt.
	        
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